Bundesarbeitsminister will längere Arbeitszeiten erlauben

Die Bundesregierung plant wegen der Corona-Pandemie für bestimmte Berufe – darunter auch das Apothekenpersonal – Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz. Wenn es nötig ist, um das Gemeinwesen in bestimmten Bereichen funktionstüchtig zu halten, darf die werktägliche Arbeitszeit für Arbeitnehmer auf bis zu zwölf Stunden verlängert und die Ruhezeit verkürzt werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einen Referentenentwurf für eine COVID-19-Arbeitszeitverordnung vorgelegt. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat dabei von einer der neuen Rechtsgrundlagen Gebrauch gemacht, die Ende März im Schnelldurchgang vom Parlament beschlossen wurden. Seit dem 28. März sieht § 14 Absatz 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vor, dass das BMAS im Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ohne Zustimmung des Bundesrats für einen befristen Zeitraum Ausnahmen von Arbeitszeitvorschriften per Rechtsverordnung erlassen kann. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeiten, für die die Ausnahmen gelten sollen, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig sind.

Mit der Corona-Pandemie liege nun ein außergewöhnlicher Notfall vor – um ihn zu bewältigen „können für eine befristete Zeit auch längere Arbeitszeiten, kürzere Ruhezeiten sowie die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen für bestimmte Tätigkeiten notwendig sein“, heißt es im Referentenentwurf, der DAZ.online vorliegt. Vorgesehen ist, dass die Sonderregelungen bis zum 31. Juli 2020 gelten – dann soll die Verordnung automatisch außer Kraft treten.

Vom Verordnungsentwurf erfasst sind nur bestimmte Tätigkeiten, die in der Verordnung abschließend aufgezählt sind. Dazu gehören unter anderem die Produktion, das Verpacken, Liefern und Einräumen von Waren des täglichen Bedarfs, Arzneimitteln, Medizinprodukten und anderen apothekenüblichen Artikeln. Erfasst sind zudem medizinische oder pflegerische Tätigkeiten, aber auch solche in Gerichten, Behörden, der Energie- und Wasserversorgung, der Abfallentsorgung und „Verkaufsstellen“, zu denen ausweislich der Begründung auch Apotheken zählen. Ausdrücklich eingeschlossen sind auch Lieferdienste von Apotheken.

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