„Kein Apotheker vor Ort kann gegen Amazon konkurrieren“

Vor einer Woche entschied das Landgericht Magdeburg, dassder Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über dieHandelsplattform Amazon nicht wettbewerbswidrig ist. Geklagt hatte der Münchener Apotheker Dr. Hermann Vogel. Im Interview mit DAZ.onlineerklärt er, warum er den Kampf gegen Amazon für so wichtig hält – und warum erdeshalb gegen Kollegen vorgeht.

Im vergangenen März konnte Dr. Hermann Vogel, Inhaber der Winthir-Apotheke in München,mit seiner ersten Klage gegen einen Apotheker, der über Amazonapothekenpflichtige Arzneimittel anbot, vor dem Landgericht Dessau-Roßlau einenErfolg verbuchen. Das Gericht untersagte dem konkurrierenden Pharmazeuten den Verkauf auf derHandelsplattform, so lange der Datenschutz nicht sichergestellt ist. In einemweiteren Verfahren gegen einen zweiten Apotheker vor dem Landgericht Magdeburgunterlag Vogel in der vergangenen Woche hingegen. DAZ.online hat mit dem MünchenerApotheker gesprochen.

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DAZ.online: HerrVogel, in ihrem zweiten Prozess gegen einen Apotheker, der apothekenpflichtigeArzneimittel auch über Amazon anbietet, hat das Landgericht Magdeburg IhreKlage abgewiesen. Sind Sie enttäuscht?

Vogel: Ja und nein. Selbstverständlich hätte ich mir einanderes Urteil gewünscht. Positiv überrascht hat mich das Medien-Echo. In sehrvielen Online-Medien und auch gerade in Börsen-Portalen wurde diese Nachrichtgenannt. Man kann den Schluss daraus ziehen, dass für das börsennotierteUnternehmen Amazon der Vertrieb von Arzneimitteln offenbar eine große Bedeutunghat.

DAZ.online: Sie habennicht gegen Amazon geklagt, sondern gegen einen Apotheker. Wieso?

Vogel: Amazon verkauft ja selbst keine Arzneimittel, sonderneinige Kollegen nutzen den so genannten „Amazon Marketplace“ alsVersandhandelsplattform. Meiner Überzeugung nach ist dieser Vertriebsweg fürApotheken nicht gesetzeskonform.

DAZ.online: Wo sehensie das Problem?

Vogel: Grundsätzlich lassen sich meine Bedenken auf zweiPunkte konzentrieren: Zum einen werden die Artikel auf Amazon wie in derFreiwahl einer Apotheke angeboten – und nach der Apothekenbetriebsordnungdürfen apothekenpflichtige Arzneimittel nicht im Wege der Selbstbedienungangeboten werden. Zum anderen werden bei Amazon die für Apotheker gefordertenRegelungen des Datenschutzes nicht eingehalten.

DAZ: Und was läuftbei Amazon aus Ihrer Sicht beim Datenschutz nicht korrekt ab?

Vogel: Gemäß unserer Berufsordnung  (Anm. der Redaktion: §14 BO Bayern) gilt hinsichtlich Kundendaten der Grundsatz: „Erstfragen, dann speichern“. Bei Amazon läuft es genau anders herum: „Erst speichernund dann fragen“. Beim Kauf von Arzneimitteln geht es nachweislich auch umGesundheitsdaten. Und jeder Kunde/Patient muss explizit in die Speicherung dieserDaten einwilligen. Bei Amazon ist dies technisch gar nicht möglich, da der fürdie Speicherung der Gesundheitsdaten verantwortliche Apotheker dieseMöglichkeit erst dann hat, wenn Amazon die Daten bereits bei sich gespeicherthat.

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