Friedenspflicht bei fehlender Dosierangabe endet morgen
Bisher hatten die Ersatzkassen zugesagt, bei fehlender Dosierangabe auf dem Rezept von einer Retaxation abzusehen – doch diese Friedenspflicht endet am morgigen Freitag. Apothekenteams müssen dann umso mehr darauf achten, dass die Angabe vorhanden ist oder sie ergänzen.
Seit dem 1. November 2020 müssen Ärztinnen und Ärzte auf Rezepten entweder die Dosierung notieren oder mit dem Kürzel „Dj“ (Dosierungsanweisung ja) bestätigen, dass die Patientin oder der Patient schriftlich informiert ist, wie das Arzneimittel anzuwenden ist. Die Änderung geht auf Artikel 1 Nummer 1 der 18. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung zurück, die zum 1. November vergangenen Jahres wirksam wurde.
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Bisher hatten die Ersatzkassen zugesichert, bei fehlender Dosierangabe nicht zu retaxieren. Diese Friedenspflicht endet nun am morgigen Freitag, erinnert unter anderem der Apothekerverband Schleswig-Holstein. Demnach gibt es keine konkrete Vorschrift, wie die Dosieranweisung auszusehen hat, sie muss aber eindeutig und nachvollziehbar sein – andernfalls gilt die Verordnung als unklar und darf erst nach Rücksprache mit der Praxis beliefert werden. Allerdings darf die Apotheke dem Schreiben zufolge das Rezept um die Dosieranweisung ergänzen, sofern diese zweifelsfrei bekannt ist. „Diese Ergänzung ist dann von der Apotheke mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen.“
Angabe „bei Bedarf“ reicht nicht
Wie der Verband betont, ist dabei die Angabe „bei Bedarf“ nicht ausreichend. Sie müsse konkretisiert werden, zum Beispiel „bei Bedarf 1x zur Nacht“. Für Rezepturen muss den Angaben zufolge wie bisher die detaillierte Gebrauchsanweisung angegeben sein, etwa „morgens einmal auftragen“. Die Verwendung des Kürzels „Dj“ sei hier nicht ausreichend. Die Regelung gilt für verschreibungspflichtige Arzneimittel, auch wenn diese auf Privat-, Zahnarzt-, Krankenhaus- oder T-Rezepten verordnet sind. Betäubungsmittelrezepte dürfen wie bisher nur nach Rücksprache mit der Ärztin oder dem Arzt ergänzt werden. Verordnungen über OTC-Arzneien, Medizinprodukte, Teststreifen, Hilfsmittel und Verbandstoffe sind davon nicht betroffen. Ausgenommen sind zudem Verschreibungen, die direkt an den oder die Verordnende:n gerichtet sind, etwa beim Sprechstundenbedarf.
Wann Apotheken die Dosierangabe auf dem Rezept konkret ergänzen dürfen, hat die DAZ hier zusammengefasst.
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