Erleichterungen für Geimpfte und Genesene kommen

Einen Tag nach dem Bundestag hat am heutigen Freitag auch der Bundesrat in einem Eilverfahren der  COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung zugestimmt – sie wird vollständig Geimpften und Genesenen bundesweit Erleichterungen im Alltag bringen.

Einige Bundesländer haben in den vergangenen Wochen bereits eigene Verordnungen auf den Weg gebracht, um für gegen COVID-19 Geimpfte sowie Genesene Erleichterungen zu verschaffen – etwa bei Testpflichten. Doch mit dem Vierten Bevölkerungsschutzgesetz („Bundes-Notbremse“) hatte der Gesetzgeber am 22. April auch die Grundlage für eine bundesweite Verordnung beschlossen (§ 28c Infektionsschutzgesetz).

Zunächst sah es aber nicht so aus, als hätte er besonders eilig mit der Umsetzung. Der öffentliche Druck war jedoch groß – und so ging es diese Woche plötzlich ganz schnell: Zunächst gab das Bundeskabinett grünes Licht für die Verordnung aus dem Hause der Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD). Da die Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 der Zustimmung des Bundestags und des Bundesrats bedurfte, folgte am gestrigen Donnerstag ein Durchlauf im Parlament. Bereits heute waren die Länder gefragt. Nun kann die Verkündung im Bundesanzeiger erfolgen. Am heutigen Freitag geschah das noch nicht, doch Lambrecht kündigte ein Inkrafttreten zum Sonntag an.

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Die Verordnung sieht vor, dass vollständig gegen COVID-19 geimpfte und von einer Infektion genesene Personen künftig ohne vorherige Tests einkaufen, zum Friseur, zur Fußpflege sowie in Zoos und botanische Gärten gehen können. Sie gelten also rechtlich wie Personen, die einen aktuellen negativen Test nachweisen können.

Wer gilt als geimpft?

Eine geimpfte Person ist laut Verordnung „eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist“.

Ein Impfnachweis wiederum ist ein verkörperter oder digitaler Nachweis einer vollständigen Schutzimpfung – und zwar in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache. Voraussetzung dafür ist, dass die Impfung mit einem oder mehreren unter www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, die nötige Zahl der Impfdosen verabreicht wurde und seit der letzten Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind – bei einer genesenen Person reicht eine Impfdosis.

Wer gilt als genesen?

Als genesen gelten laut Verordnung diejenigen asymptomatischen Menschen, die eine Corona-Infektion überstanden haben. Dies müssen sie mit einem positiven PCR-Labortest nachweisen, der mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate alt ist. Menschen, deren Erkrankung länger als sechs Monate zurückliegt, gelten im Sinn der Verordnung nicht als genesen.

Zudem zählen Geimpfte und Genesene bei Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte oder Sportausübung nicht mit. Weiterhin gelten für sie nicht die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen und es entfällt für sie auch die Quarantänepflicht, wenn sie aus Corona-Risikogebieten zurückkehren oder im Kontakt mit Corona-Infizierten waren.

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