Bottroper Zyto-Apotheker zahlt Abfindung nicht – Whistleblower klagt weiter

Praktisch direkt nach der Inhaftierung des Zyto-ApothekersPeter S. kündigte dieser dem Whistleblower Martin Porwoll fristlos. Mit einerKündigungsschutzklage konnte dieser einen für ihn sehr vorteilhaften Vergleichdurchsetzen – doch S. beglich diesen bislang nicht. Nun stellte PorwollStrafanzeige – und zog erneut vors Landesarbeitsgericht.

Ohne die Whistleblower Martin Porwoll und Marie Klein wäreder Skandal um unterdosierte Krebsmittel wohl nicht ans Tageslicht gekommen:Der frühere kaufmännische Leiter sowie die PTA gingen im Jahr 2016 mitBeweismitteln gegen ihren früheren Chef Peter S. zur Polizei. Doch kurz nachdemdieser im November 2016 verhaftet wurde, erhielten sie ihre fristlosenKündigungen.

Klein wurde nach eigenen Angaben vom Anwalt des Apothekers beimanschließenden Prozess vor dem Arbeitsgericht als Diebin beschimpft, da sieeinen Infusionsbeutel gestohlen habe: Sie hatte den Rückläufer zur Polizeigebracht, da die Flüssigkeit klar war. Sie wies kein Einstichloch auf, Analysenstellten lediglich Kochsalz fest. Klein akzeptierte einen Vergleich mit S. AuchMartin Porwoll zog vor Gericht. Doch während die erste Instanz die Kündigungals rechtens ansah, war sie nach Einschätzung der Richter desLandesarbeitsgerichts in Hamm nicht gültig.

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Zahlungen bislang nicht getätigt

Das Gericht schlug einen Vergleich vor, den Porwoll und S.akzeptierten. Das Arbeitsverhältnis wurde hiernach zum Termin der ordentlichenKündigung beendet, S. verpflichtete sich, die vertragsgerechte Vergütung sowieeine Abfindung in Höhe von 75.000 Euro zu zahlen und ein Arbeitszeugnisauszustellen. Außerdem muss S. frühere Vorwürfe gegen Porwoll fallenlassen und dievollen Prozesskosten tragen.

Doch zumindest die Zahlungen an den Whistleblower tätigteder Apotheker nach Informationen von DAZ.online bislang nicht. Daher erstatteteder Whistleblower Strafanzeige gegen seinen früheren Chef: Es bestünde derbegründete Verdacht, dass der Apotheker bei Abschluss des Vergleichs seineZahlungsfähigkeit beziehungsweise Zahlungswilligkeit vorspiegelte, argumentiertPorwoll. „Nur im Vertrauen darauf stimmte unser Mandant der vergleichsweisenRegelung zu, denn er durfte erwarten, dass er die Vergleichszahlung auchzeitnah erhalten werde“, heißt es in der Anzeige.

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