Booster ist nicht gleich Booster

Die neuen Nummerierungen für die COVID-19-Impfungen im Verbändeportal haben bei vielen mehr Verwirrung als Klarheit geschaffen. Insbesondere wenn die Erstimpfung mit der Vakzine von Janssen erfolgt ist, scheint es kompliziert zu sein. Problematisch ist das Wörtchen „Booster“, das im Portal und auch bei der Zulassung des Impfstoffs nicht dieselbe Bedeutung hat wie in den Landesverordnungen, die derzeit den Zugang zu Restaurants, Museen, Fitnessstudios etc. regeln.

Geboostert oder nicht? In vielen Bereichen des Lebens ist diese Frage derzeit entscheidend: Von der Antwort hängt vielerorts ab, ob man ohne zusätzlichen Test ein Restaurant besuchen darf oder ob man nach Kontakt mit nachweislich mit SARS-CoV-2-Infizierten in Quarantäne muss. Letzteres ist angesichts explodierender Infektionszahlen auch für den Apothekenbetrieb wichtig. Schließlich fallen bei Infektionen im Team nicht geboosterte Kontaktpersonen, deren zweite Impfung weniger als 15 und mehr als 90 Tage zurückliegt, zusätzlich zu den Erkrankten aus. In diesem Zusammenhang ist mit Booster also die Auffrischimpfung gemeint, also die Dosis, die nach einer abgeschlossenen Grundimmunisierung verabreicht wird. Das entspricht zum Beispiel bei den mRNA-Impfstoffen einer dritten Dosis.

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Schaut man allerdings in die Zulassung des Janssen-Impfstoffs, findet sich dort ebenfalls das Wort Booster, was so viel wie Auffrischimpfung bedeutet, allerdings für die zweite und nicht für die dritte Impfung. Denn bei dieser Vakzine ist laut Packungsbeilage die Grundimmunisierung mit nur einer Impfung abgeschlossen, auch wenn die EMA und die Fachgesellschaften mittlerweile eine zweite Impfung empfehlen und in Deutschland auch zwei Impfungen benötigt werden, damit die Serie als abgeschlossene Grundimmunisierung anerkannt wird. Das war anfangs anders, da reichte eine einmalige Impfung mit dem Janssen-Impfstoff plus 14 Tage Wartezeit aus und fertig war der vollständige Impfschutz. Für den einen oder anderen war dies sicher ein Grund, sich für diesen Impfstoff zu entscheiden. Um als Booster im Sinne der 2G+-Regeln zu gelten, brauchen jedoch mittlerweile Janssen-Geimpfte wie die meisten anderen auch eine dritte Impfung.

Verwirrende Bezeichnungen im Zertifikateportal

Die Bezeichnungen im Zertifikateportal sorgen diesbezüglich für zusätzliche Verwirrung. Denn bei Patienten, die bei der ersten Impfung den Impfstoff von Janssen bekommen haben, ist für die zweite Impfung 2/1-Booster auszuwählen – unabhängig davon, welcher Impfstoff für die zweite Impfung verwendet wurde. In Deutschland gelten diese Menschen aber erst mit der nächsten Impfung – im Portal 3/1-Booster – als geboostert mit entsprechenden Vorteilen. Auf dem Zertifikat taucht das Wort „Booster“ übrigens nicht auf – weder nach Impfung mit dem Janssen-Impfstoff, noch bei irgendeiner anderen Konstellation. 

Wie sollen Apotheken mit Genesenen umgehen?

Ebenfalls viel Ratlosigkeit herrscht bei der Frage, wie mit den vielen Genesenen umzugehen ist. Eindeutig ist das für die, die vor der ersten Impfung genesen sind: eine weitere Impfung für die Grundimmunisierung (1/1) und noch eine weitere für den Booster (2/1 Booster). In diesem Fall deckt sich die Bezeichnung im Verbändeportal mit dem allgemeinen Verständnis. 

Wer sich hingegen nach abgeschlossener Grundimmunisierung mit SARS-CoV-2 infiziert, bekommt (neben den Zertifikaten für die abgeschlossene erste Impfserie) zusätzlich ein Genesenenzertifikat. Immer häufiger sehen sich die Mitarbeitenden in den Apotheken zudem mit Fällen konfrontiert, in denen nach Erstimpfung eine Infektion stattgefunden hat und später eine zweite Impfung (geimpft, genesen, geimpft). Diese Konstellation taucht bisher in der ABDA-Handlungshilfe nicht auf – eine Lücke, die nach dem Wunsch der Apotheken mit dem nächsten Update geschlossen werden sollte.

Klar ist allerdings: Impfzertifikate dürfen nur für Impfungen ausgestellt werden. Eine Genesung der Einfachheit halber „umzuwidmen“ ist nicht erlaubt. Darauf weist die ABDA gebetsmühlenartig hin.

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