BGH-Richter: Rx-Preisbindung wohl vereinbar mit Europarecht
Während niederländische Versandapotheken seit der EuGH-Entscheidung zur Rx-Preisbindungbis zu 30 Euro Rabatt pro Rezept geben, streiten deutsche Apotheken vor demBundesgerichtshof derzeit um die Frage, ob ihnen zumindest geringwertige Geschenke bei Rx-Arzneimittelnerlaubt sind. Der Vorsitzende Richter ließ bei der Verhandlung am heutigenDonnerstag durchblicken, dass sie damit wohl nicht durchkommen werden. EinUrteil steht aber noch aus.
Womit dürfen Apotheken bei der Abgabe rezeptpflichtigerArzneimittel Kunden locken? Beim Bundesgerichtshof sind derzeit Verfahren gegen zweiApotheker anhängig: Eine Darmstädter Apothekerin hatte Kunden Gutscheinefür „2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti“ mitgegeben, ein Berliner ApothekerEin-Euro-Gutscheine zur Einlösung beim nächsten Apothekenbesuch. Geklagt gegensie hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Diese hatte imFall der Apothekerin mit ihren Brötchen-Gutscheinen in den Vorinstanzen Rechtbekommen, während das Berufungsgericht dem Berliner Apotheker die Gutscheinegestattet hatte.
Bei der heutigen Verhandlung beider Fälle beim erstenZivilsenat des Bundesgerichtshof ließ der Vorsitzende Richter Thomas Kochdurchblicken, dass das Gericht in seinem für die nächsten Wochen zu erwartendemUrteil derartige Gutscheine verbieten wird. Er erläuterte zunächst dieRechtslage: Nach § 3a des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs(UWG) handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, diedazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zuregeln. Gleichzeitig muss der Verstoß geeignet sein, die Interessen vonVerbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zubeeinträchtigen.
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Eine derartige Vorschrift findet sich in § 78 Absatz 2 desArzneimittelgesetzes (AMG), nach dem ein einheitlicher Apothekenabgabepreis fürrezeptpflichtige Arzneimittel zu gewährleisten ist. Nach § 7 des Heilmittelwerbegesetzes(HWG) ist es im Allgemeinen außerdem unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben –„Waren oder Leistungen“ – anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder alsAngehöriger der Fachkreise anzunehmen. Ausnahmen gelten für geringwertige Zuwendungenoder Werbegaben, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnungdes Werbenden oder des beworbenen Produktes gekennzeichnet sind, wie auch geringwertigeKleinigkeiten. Dabei sieht die Norm noch eine Ausnahme der Ausnahme vor: Selbst solche geringwertigen Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten. Außerdem dürfen Apotheker nach § 7 HWG beispielsweise Fahrtkosten vonKunden mit dem öffentlichen Nahverkehr erstatten, die in Zusammenhang mit demBesuch der Apotheke stehen.
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