Medizinprodukte auf GKV-Rezept – was wird wann erstattet?

Neben Arzneimitteln spielen auch Medizinprodukte in Apotheken eine wichtige Rolle. Werden sie auf GKV-Rezept verordnet, stellt sich die Frage, ob eine Abrechnung zulasten der Krankenkasse möglich ist. Wann die GKV zahlt und was Sie bei der Rezeptbelieferung beachten müssen, erfahren Sie im neuen DAZ-Fresh-up.

Bei Medizinprodukten handelt es sich um Produkte mit medizinischer Zweckbestimmung, die vom Hersteller für die Anwendung beim Menschen bestimmt sind. Obwohl sich die Anwendung in vielen Fällen ähnelt, gibt es zwischen Arzneimitteln und Medizinprodukten eine klare Abgrenzung. Anders als bei Arzneimitteln, die pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch wirken, wird die bestimmungsgemäße Hauptwirkung bei Medizinprodukten primär auf physikalischem Weg erreicht. 

Aber auch zwischen den Medizinprodukten gibt es Unterschiede und nicht alle können zulasten der GKV abgerechnet werden.

Welche Arten von Medizinprodukten gibt es? 

Medizinprodukte können sein:

  • Hilfsmittel (z.B. Blutzuckermessgeräte)
  • Medizinprodukte mit Arzneicharakter (z.B. diverse NaCl-Nasensprays, Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie)
  • Verbandmittel (z.B. Verbandstoffe und Pflaster, dazu gehören auch einige Wundgele, z.B. Draco Wundgel)
  • Teststreifen (z.B. Blutzuckerteststreifen)

Die Produktklassen lassen sich in der Regel in der Apotheken EDV ablesen. Die Lieferbedingungen sind oft hinterlegt. Für jede Untergruppe gelten eigene Regelungen in Bezug auf die Abgabe zulasten der GKV. 

  • Implantate, 
  • Herzschrittmacher, 
  • Sehhilfen und 
  • Kondome 

werden auch als Medizinprodukte klassifiziert, spielen aber in der Regel in der Apotheke kaum eine Rolle.

Wann sind Hilfsmittel erstattungsfähig? 

Hilfsmittel sind laut SGB V § 33 zulasten der GKV erstattungsfähig. 

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