Gericht weist Impfschadenklage gegen Biontech ab

Wieder hat ein Gericht eine COVID-19-Impfschadenklage abgewiesen: Diesmal ging es um die Vakzine von Biontech. Einige weitere Verfahren zu mutmaßlichen Impfschäden laufen noch. 

Das Landgericht Rottweil hat eine Klage wegen eines mutmaßlichen Schadens durch eine COVID-19-Schutzimpfung abgewiesen. Geklagt hat ein 58 Jahre alter Mann. Er wirft dem Impfstoff-Hersteller Biontech vor, infolge einer COVID-19-Impfung auf dem rechten Auge fast vollständig erblindet zu sein. Der Mann verlangt vom Mainzer Unternehmen 150.000 Euro Schmerzensgeld und die Feststellung, dass ihm sämtliche weitere Schäden zu ersetzen sind. Der Kläger kann gegen das Urteil vom Mittwoch innerhalb eines Monats Berufung einlegen, wie das Landgericht mitteilte.

Es handelt sich nicht um den ersten Prozess dieser Art in Deutschland. In einigen Fällen wurden Klagen in erster Instanz bereits abgewiesen. Andere Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.

Ein Impfstoffhersteller haftet laut Gericht für schädliche Nebenwirkungen nur dann, wenn diese insgesamt den Nutzen des Arzneimittels übersteigen. Die zweite Voraussetzung für eine Haftung wäre, wenn beispielsweise in der Packungsbeilage des Arzneimittels nicht ausreichend auf die schädlichen Folgen hingewiesen wurde. Die Zweite Zivilkammer sah beide Voraussetzungen als nicht gegeben an.

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Die Kausalitätsfrage beim Impfschaden

Zuletzt hatte das Landgericht Düsseldorf Schadenersatz- und Schmerzensgeldklagen gegen zwei Impfstoff-Hersteller wegen mutmaßlicher Schäden durch COVID-19-Impfungen als unbegründet abgewiesen. Gegen den Mainzer Impfstoffproduzenten Biontech hatten zwei Frauen und ein Mann geklagt. Auch das Landgericht Mainz hatte die Klage einer Frau gegen AstraZeneca wegen eines möglichen COVID-19-Impfschadens auf Schmerzensgeld abgewiesen.

Staat würde Kosten übernehmen

Für COVID-19-Impfstoffe gelten im Prinzip dieselben Haftungsregeln wie für andere Arzneimittel, etwa nach dem Arzneimittelrecht oder dem Produkthaftungsgesetz. Der Hersteller kann zur Verantwortung gezogen werden, wenn etwa ein Produktionsfehler vorliegt. Wichtig ist: Ist der Schaden ursächlich auf die Impfung zurückzuführen? Bei der COVID-19-Impfstoffbeschaffung über die EU war mit den Herstellern vereinbart worden, dass bei erfolgreichen Klagen – außer in besonderen Fällen – die jeweiligen Mitgliedstaaten die Entschädigungen sowie die Prozesskosten des Herstellers übernehmen.

Und es gibt anerkannte Impfschäden. Als seltene und sehr seltene werden etwa die Herzkrankheit Myo-/Perikarditis, die im Gehirn auftretende Sinusvenenthrombose und weitere Blutgerinnsel, eine Gesichtslähmung, eine Muskelschwäche namens Guillain-Barré-Syndrom und der Hörschaden Tinnitus anerkannt. „Schwerwiegende Nebenwirkungen“ sind laut dem Arzneimittelgesetz Impffolgen, „die tödlich oder lebensbedrohend sind, eine stationäre Behandlung oder Verlängerung einer stationären Behandlung erforderlich machen, zu bleibender oder schwerwiegender Behinderung, Invalidität, kongenitalen Anomalien oder Geburtsfehlern führen“.

RKI: 192.208.062 COVID-19-Impfungen verabreicht

Das Paul-Ehrlich-Institut erhielt bis Ende März 340.282 Meldungen zu Verdachtsfällen von Nebenwirkungen beziehungsweise Impfkomplikationen nach COVID-19-Impfstoffen. Davon waren 1.949 Fälle ohne Angabe, welcher Impfstoff verwendet wurde. In 56.432 Fällen wurde der Verdacht einer schwerwiegenden Impfnebenwirkung gemeldet, davon 946 ohne Angabe zum Impfstoff. Ob sich der Verdacht später erhärtet, geht aus dieser Statistik nicht hervor. Gleichzeitig wurden nach Angaben des Robert Koch-Instituts in Deutschland 192.208.062 COVID-19-Impfungen verabreicht. Die Melderate für alle in Deutschland zugelassenen Impfstoffe betrug 1,77 Meldungen auf 1.000 Impfdosen.

Neben Zivilverfahren vor Gerichten gibt es für Betroffene auch einen anderen Weg, auf Entschädigung zu hoffen. So der über das Versorgungsamt des jeweiligen Bundeslandes. Ob ein Anspruch auf eine staatliche Versorgung bei einem Impfschaden besteht, entscheidet das Amt. Dabei geht es um Versorgungsleistungen, nicht um Schmerzensgeld oder Schadenersatz. Zur Versorgung zählen etwa Rentenzahlungen je nach Schwere des Gesundheitsschadens, Heilbehandlungen oder Hinterbliebenenversorgung. Tausende Meldungen auf Versorgungsleistungen wegen Corona-Impfschäden gingen bisher bundesweit ein. Bei einigen Hundert Menschen wurden Versorgungsansprüche bewilligt.


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