Gericht: Bund soll Millionen für FFP2-Masken zahlen
Als der Bund im vergangenen Frühjahr dringend FFP2-Masken für die Bevölkerung auftreiben wollte, ging er einen ungewöhnlichen Weg: Er eröffnete ein Open-House-Verfahren, in dem das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Abnahme zu einem nicht unbeachtlichen Preis zusicherte. Es kam zu windigen Vermittlungen, und am Ende hatte das Ministerium zahlreiche Masken, von deren Qualität es nicht überzeugt war. Einige Fälle, in denen der Bund nicht zahlen wollte, landeten vor Gericht. Nun gibt es erste Urteile – unter Vorbehalt.
Im Streit um die Bestellung von FFP2-Masken hat das Bonner Landgericht den Bund zur Zahlung von insgesamt etwa 26 Millionen Euro verurteilt. In den Prozessen geht es um FFP2-Masken, die zu Beginn der Corona-Pandemie zwar bestellt, aber vom Bund nicht bezahlt wurden. Begründet wurde das mit mangelnder Qualität. Eine Sprecherin des Gerichts sagte nun am Montag, es habe bereits drei sogenannte Vorbehaltsurteile gegeben.
Bei einem Richterspruch geht es den Angaben nach um rund 15,4 Millionen Euro, in zwei anderen um 1,7 beziehungsweise 5,8 Millionen Euro. Vorbehaltsurteile sind noch nicht das letzte Wort eines Gerichts, sie erfolgen nach der Sichtung von Urkunden. In einem zweiten Teil des Verfahrens – dem Nachverfahren – könnten noch Zeugen zu Wort kommen oder ein Sachverständiger könnte seine Sicht der Dinge einbringen. Das Bundesgesundheitsministerium wollte sich nicht zum Sachverhalt äußern, da die Verfahren noch liefen. Zuvor hatte der „Spiegel“ über dieses Vorbehaltsurteil berichtet.
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In einem anderen Verfahren sei zu einem Teil der Maskenmenge bereits entschieden worden, dass der Bund drei Millionen Euro zahlen soll, so die Gerichtssprecherin weiter. Zum anderen Teil der Maskenmenge läuft das Verfahren noch weiter. Außerdem wurden zwei Klagen abgewiesen – in diesen Auseinandersetzungen behielt der Bund also die Oberhand.
Seit dem vergangenen Jahr wurden mehr als 100 Klagen beim Bonner Landgericht eingereicht, um den Bund zur Bezahlung von Masken zu zwingen. Es geht hierbei um ein „Open House“-Verfahren, das das Bundesgesundheitsministerium nach Ausbruch der Corona-Pandemie Ende März 2020 durchführte: Jeder, der wollte, konnte dem Bund für 4,50 Euro netto pro Stück FFP2-Masken verkaufen. Die Logik: Auf einem leergefegten Markt war der Preis so hoch, dass trotz der widrigen Umstände Ware zu haben wäre. Eine Deckelung des ungewöhnlichen Ausschreibungsverfahrens gab es nicht.
Tatsächlich sprang der Markt aber schnell wieder an – eine Vielzahl von Firmen beschaffte viel mehr Masken als zunächst angenommen. Im Rückblick war der Preis sehr hoch. FFP2-Masken kosten im Handel schon seit langem deutlich weniger, häufig weniger als einen Euro.
Bei einem Teil der massenhaften Lieferungen von zahlreichen Firmen lehnte der Bund die Bezahlung ab und berief sich auf Qualitätsmängel. Im Falle des nun bekanntgewordenen 15-Millionen-Euro-Vorbehaltsurteils verwies der Bund etwa darauf, dass ein Prüfinstitut die Masken getestet habe und diese durchgefallen seien. Nun urteilte das Bonner Landgericht, dass sich aus den Prüfberichten noch nicht einmal ergebe, ob die Masken des Klägers oder die Masken von anderen Firmen überhaupt getestet worden seien.
Hinzu kommt noch, dass die Richter die Gutachten für nicht aussagekräftig hielten – sie seien nicht als ein unparteiliches Prüfgutachten zu bewerten. Diese Bewertung könnte auch Folgen für andere Klagen haben.
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