Fitnessstudios wieder geöffnet – doch muss ich weiter meinen vollen Beitrag zahlen?

Eine freudige Nachricht für knapp zwölf Millionen Kunden: Nach wochenlangen Schließungen sind die Fitnessstudios vielerorts wieder geöffnet. Doch das Angebot ist aufgrund von behördlichen Auflagen stark eingeschränkt. Eine Expertin verrät im Interview, ob Mitglieder trotzdem voll zahlen müssen.

Die Fitnessstudios sind – mit Ausnahme vom Bundesland Bayern – wieder geöffnet. Doch der Besuch gestaltet sich anders als noch vor der Corona-Pandemie: Duschen oder Schwimmbecken dürfen zum Beispiel nicht genutzt werden, auch die Saunen bleiben zu.

Wer nicht die vertraglich vereinbarten Leistungen bekommt, muss auch nicht den vollen Preis zahlen – sagt Jennifer Kaiser von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Im Interview erklärt sie, welche Rechte Mitglieder von Fitnessstudios jetzt haben.

Fitnessstudios können derzeit nicht ihr volles Programm anbieten – dürfen Mitglieder deswegen einen Preisnachlass erwarten?

Kaiser: Es kommt immer darauf an, was vertraglich vereinbart wurde. Es gibt ja sehr unterschiedliche Möglichkeiten: Der eine hat einen Vertrag über Training an den Geräten, der andere kann auch noch an Kursen teilnehmen und der nächste hat einen All-inclusive-Vertrag, bei dem auch noch Sauna und Schwimmbad genutzt werden dürfen.

Wer jetzt aufgrund der Auflagen einige Angebote wie die Sauna oder Kurse nicht nutzen kann, muss dafür unserer Ansicht nach auch nicht zahlen. Denn es liegt eine sogenannte Teilunmöglichkeit vor. Das heißt: Das Fitnessstudio kann einen Teil der Leistungen nicht anbieten. Aber es kann dafür eben auch keine Beiträge verlangen.

"Wenn die Hälfte des Angebots wegfällt, muss man auch nur die Hälfte zahlen"

Wie sollten Mitglieder von Fitnessstudios nun vorgehen?

Kaiser: Am besten ist es, mit dem Studiobetreiber zu reden. Viele kommen den Kunden entgegen und bieten zum Beispiel Gutscheine an oder reduzieren die Beiträge. Manche stellen sich allerdings auch quer. In diesem Fall sollten Sie sich selber ausrechnen, um wie viel Sie den Beitrag kürzen können. Wenn zum Beispiel die Hälfte des Angebots wegfällt, muss man auch nur die Hälfte des Beitrages zahlen.

Das sollten Sie dem Anbieter schriftlich – am besten per Einschreiben – mitteilen. Haben Sie einen Dauerauftrag eingerichtet, muss dieser entsprechend geändert werden. Wenn ein Lastschrifteinzug erteilt wurde, kann dieser widerrufen werden und Sie überweisen den Beitrag.

Können Mitglieder ihren Vertrag jetzt auch komplett kündigen?

Kaiser: Ein Sonderkündigungsrecht besteht in diesem Fall nicht, denn dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Und auch ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht hier nicht. Das wäre nur möglich, wenn Ihnen die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar wäre. Da aber der Studiobetreiber die Situation nicht verantwortet, weil sie eben der Pandemie geschuldet ist, fällt diese Möglichkeit weg.

Wenn Sie kündigen wollen, müssen Sie sich also an die vereinbarten Fristen halten. Wichtig dabei: Der Vertrag verlängert sich nicht automatisch um die Zeit, während der das Studio geschlossen war. Das ist nur der Fall, wenn das vereinbart wurde.

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Diese Hygienemaßnahmen müssen im Fitnessstudio beachtet werden

Der Arbeitgeberverband deutscher Fitness- und Gesundheits-Anlagen (DSSV) hat Hygieneauflagen für jedes Bundesland verfasst. Diese beinhalten unter anderem folgende Maßnahmen:

  • Nach Betreten des Fitnessstudios müssen die Hände gewaschen oder desinfiziert werden
  • Kunden und Beschäftigte mit Symptomen einer Atemwegsinfektion haben keinen Zutritt zum Fitnessstudio
  • Sammelumkleiden und Duschen sind unter Wahrung des Mindestabstands von 1,5 Metern zulässig
  • Aufgrund der Aerosolbelastung ist hochintensives Ausdauertraining  wie Indoor-Cycling, HIIT und anaerobes Schwellentraining untersagt
  • Alle Sportgeräte nach Benutzung desinfizieren
  • Beim Training immer ein Handtuch unterlegen
  • Im Studio wird bei den Geräten dafür gesorgt, dass Mindestabstände eingehalten werden
  • Alle genutzten Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein
  • Beschäftigte müssen in allen Räumlichkeiten eine Mund-Nase-Bedeckung tragen

 

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