Doch vollständig geimpft mit einmal Johnson & Johnson?

Hin und her: Zunächst galten mit dem Vektorimpfstoff von Janssen (Johnson & Johnson) Geimpfte bereits nach einer Dosis als vollständig geimpft, das änderte sich im Januar. Nun befand allerdings das Berliner Verwaltungsgericht: So geht es nicht, die Antragstellerin müsse weiter als vollständig geimpft gelten. Anders entschied in einem ähnlichen Fall das schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht – hier wie dort ist das letzte Wort noch nicht gesprochen.

Als sich Mitte Januar dieses Jahres nicht nur über Nacht der Genesenenstatus über Nacht verkürzte, sondern auch Johnson & Johnson-Geimpfte plötzlich nach nur einer Dosis nicht mehr als vollständig geimpft galten, waren viele Menschen vor den Kopf gestoßen. Geschehen war dies, weil das Bundesgesundheitsministerium zwei Verordnungen geändert hatte, die in diesen Punkten nun auf neue Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts  (PEI) und des Robert-Koch-Instituts verweisen. Diese Regelungssystematik, mit der der Verordnungsgeber wichtige Entscheidungen auf die Wissenschaft verlagert, ist mittlerweile auch einigen Gerichten sauer aufgestoßen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Problematik bereits in seinem Beschluss zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht aufgezeigt. 

Am vergangenen Freitag entschied dann das Verwaltungsgericht Berlin, dass nur einmal mit dem Corona-Impfstoff von Johnson & Johnson Geimpfte als vollständig geimpft gelten (Az. VG 14 L 15/22). Diese Entscheidung erging im Eilverfahren und kann noch mit einer Beschwerde angegriffen werden, zudem gilt sie nur mit Blick auf die Antragstellerin. Das Gericht geht aber davon aus, dass sich die anderslautende Regelung durch das PEI in einem Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen werde. Denn über den Immunisierungsstatus (auch infolge von Schutzimpfungen) habe nach der Verordnungsermächtigung im Infektionsschutzgesetz die Bundesregierung selbst zu entscheiden. Diese Entscheidung auf das PEI zu übertragen, überschreite die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung. Damit gelte die Antragstellerin nach der früheren Rechtslage bis auf Weiteres als vollständig geimpft, wenn auch nicht als geboostert.

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Anders als die Berliner Richter entschied am 11. Februar das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht. Zwar hat man auch hier verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Regelungssystematik. Diese Bedenken könnten aber – selbst für den Fall, dass das Gericht die besagte Norm in der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordung nicht anwende – nicht zur Feststellung des Status „vollständig geimpft“ bei den Antragstellern führen. Das Gericht sah sich nämlich schlicht nicht in der Lage, selbst zu entscheiden, welche Anzahl von Impfungen erforderlich ist, um als vollständig geimpft zu gelten. Es fehle ihm hierfür an der erforderlichen Fachkenntnis, räumen die Richter:innen ein. Auch dieser Beschluss kann binnen zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden (Az. 1 B 6/22)

Möglicherweise kommt der Verordnungsgeber allerdings weiteren Entscheidungen zuvor. Bund und Länder haben bereits vereinbart, dass die Festlegungen zum Impfstatus nicht mehr an das PEI delegiert werden sollen. Das gilt auch für die Festlegungen des RKI zum Genesenenstatus. Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und die Coronavirus-Einreiseverordnung sollen entsprechend geändert werden.  

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