Die Versorgungswerke der Apotheker
Die Versorgungswerke der Apotheker bilden als berufsständische Versorgungseinrichtungen ein öffentlich-rechtliches Alterssicherungssystem eigener Art. Sie beruhen, anders als die bundesstaatliche Sozialversicherung, auf landesgesetzlicher Grundlage und einem demokratischen Gründungsentscheid des jeweiligen Berufsstandes, der stets sein Versorgungswerk selbst verwaltet. Daraus resultieren etliche Besonderheiten.
Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung nutzen die Versorgungswerke kapitalbildende Finanzierungsverfahren, oft in Kombination mit Umlageelementen. Jeder Apotheker, der Pflichtmitglied in einer Apothekerkammer ist, ist grundsätzlich auch Pflichtmitglied eines Versorgungswerks. Dies erlaubt es, die Risiken der Berufsunfähigkeit und des Todes (gemeint ist damit die Absicherung der Hinterbliebenen) solidarisch im Berufsstand ohne vorherige Gesundheitsprüfungen und heikle Fragenkataloge zu Vorerkrankungen abzusichern. Zudem wird unabhängig vom individuellen Risiko einheitlich tarifiert. Pflichtmitglied werden Kammermitglieder unabhängig davon, ob sie angestellt oder selbstständig sind. Angestellt tätige Versorgungswerksmitglieder können sich auf ihren Antrag hin von der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, sofern sie eine „berufstypische“ Beschäftigung ausüben.
Eigener Gestaltungsspielraum
Die Versorgungswerke sichern die drei Kernrisiken Alter, Berufsunfähigkeit und Tod ab. Zudem zahlen Versorgungswerke in der Regel Zuschüsse zu selbst organisierten medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen. Die Selbstverwaltung der Berufsstände hat, verglichen mit den Sozialversicherungen, in denen fast alles vom Gesetzgeber geregelt wird, einigen Gestaltungsspielraum. Das führt naturgemäß zu Unterschieden zwischen Satzungen der verschiedenen Versorgungswerke, hat aber den Vorteil, dass jede Kammer das nach ihrem Dafürhalten besonders Wichtige so regeln kann, wie sie es für richtig hält. Im Berufsstand der Apotheker gilt das Lokalitätsprinzip, wonach die Mitgliedschaftspflicht im Versorgungswerk dem Ort der Berufsausübung folgt. Beendet man seine Berufsausübung auf Dauer oder auf Zeit, bleiben die erworbenen Anwartschaften bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze stehen und werden weiterhin dynamisiert. In einem solchen Fall kann man in der Regel auch freiwillige Beiträge weiter einzahlen und auf diese Weise seine Anwartschaft ausbauen. Zeiten der Kindererziehung werden nicht im Versorgungswerk, sondern auch für Apothekerinnen und Apotheker in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt, welche hierfür erhebliche finanzielle Mittel aus dem Bundeshaushalt erhält.
Es gibt auch Nachteile
Unter Inkaufnahme von versicherungsmathematisch fairen Abschlägen kann man Renten auch vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen. Interessant kann auch sein, den Rentenbezug über diesen Zeitpunkt hinauszuschieben. Dann werden versicherungsmathematisch faire Zuschläge gezahlt, die höher sind als die Abschläge. Hinzuverdienstgrenzen kennen die Versorgungswerke nicht. Auch bei vorgezogenen Altersruhegeldern kann unbegrenzt hinzuverdient werden. Ebenfalls bedeutsam: Eine Witwe oder ein Witwer bekommt eigenes Einkommen auf die Hinterbliebenenrente, anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung, nicht angerechnet. Doch die Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk hat auch Nachteile. So wird Versorgungswerksrentnern, die nicht noch nebenbei eine gesetzliche Rente beziehen, der Zugang zur Pflichtkrankenversicherung der Rentner verwehrt. Dies hat zur Folge, dass die Krankenkasse Beiträge nicht nur von der Rente, sondern von allen Einkünften im Alter erhebt.
Derzeit fragen sich viele: Warum fällt die Dynamisierung von Versorgungswerksrenten und -anwartschaften aktuell so viel geringer aus als die der gesetzlichen Rentenversicherung? Und frisst die Inflation unsere Renten? Antworten darauf gibt Peter Hartmann, Hauptgeschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV), in der aktuellen AZ 2022, Nr. 31, S. 5
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