Autofahren unter Cannabis führt nicht zwingend zu Führerscheinentzug

Ein gelegentlicherCannabis-Konsument, der erstmals unter der Wirkung der Droge Auto fährt unddabei in eine Verkehrskontrolle gerät, muss nach einem aktuellen Urteil desBundesverwaltungsgerichts nicht zwingend fürchten, dass ihm die Fahrerlaubnisunmittelbar entzogen wird. Die Behörde müsse vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob zunächst eine medizinisch-psychologische Untersuchung einzuholen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte über sechs Klagen vongelegentlichen Kiffern zu entscheiden, die in einer Verkehrskontrolle aufgefallenwaren. Sie alle hatten trotz vorangegangenen Cannabis-Konsums ein Kraftfahrzeuggeführt. Bei ihnen wurde 1 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) imBlutserum festgestellt. Daher gingen die Fahrerlaubnisbehörden davon aus, dassdie Fahrsicherheit dieser Personen beeinträchtigt sein konnte. Wegen derfehlenden Trennung zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen einesKraftfahrzeuges fehle ihnen die Fahreignung nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung.Die Behörden entzogen den Betroffenen ohne die Einholung einesmedizinisch-psychologischen Gutachtens die Fahrerlaubnis.

Dagegen klagten die Betroffenen – mit unterschiedlichem Erfolg. Nun war das Bundesverwaltungsgericht am Zug. In seinerPressemitteilung zum am heutigen Donnerstag ergangenen Urteil führt es aus,dass der erstmalige Verstoß gegen die gebotene Trennung von Konsum und Fahren inder Regel nicht die Annahme rechtfertigt, dass sich der Betroffene alsungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Das hatten dieLeipziger Richter selbst schon anders gesehen – doch an dieser gegenteiligenAnnahme hält das Gericht nun nicht mehr fest. Es betont zwar, dass auch eineinmaliger Verstoß Bedenken gegen die Fahreignung begründe, denen dieFahrerlaubnisbehörde nachgehen müsse. Erforderlich sei eine Prognose, ob derBetroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheitbeeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Fahren trennen werde. Um hierfür eineausreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage zu haben, bedürfe es in derRegel der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. DieFahrerlaubnisbehörde müsse nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anordnung derBeibringung eines solchen Gutachtens und die hierbei einzuhaltende Frist entscheiden.

Der Deutsche Hanfverband sprach von einem „ersten Schritt in die richtige Richtung“. Grundsätzlich fordert der Verband aber die Gleichbehandlung von Akohohol- und Cannabiskonsumenten im Führerscheinrecht und die Einführung eines realistischen THC-Grenzwertes.

Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2019, Az.: 3 C 13.17, 3 C 14.17 u. a.

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