Auch fürs Vorbestellen ist ein Ein-Euro-Gutschein tabu

Der Bundesgerichtshof hat diesen Sommer entschieden: Ein 1-Euro-Gutschein, gewährt von einer Apotheke für die Einlösung eines Rezepts, ist ohne Wenn und Aber wettbewerbswidrig. Nun hat eine Berliner Apotheke eine andere Variante ausprobiert: Bei ihr gibt es den 1-Euro-Gutschein für die Vorbestellung eines Arzneimittels. Das Landgericht Berlin hat ihr dieses nun aber ebenfalls untersagt, soweit es um rezeptpflichtige Präparate geht. Jedenfalls vorläufig.

Am 6. Juni hatte der Bundesgerichtshof (BGH) seine beiden viel beachteten Urteile zu Apothekenzugaben gesprochen: Es befand sowohl einen Brötchen-Gutschein als auch einen Wertgutschein über einen Euro, den Apotheken ihren Kunden für die Einlösung eines Rezepts angeboten und gewährt haben als Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Zuwendungsverbot (§ 7 HWG). 

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Nun ist die Wettbewerbszentrale gegen eine Berliner Apotheke vorgegangen, die für ihr Online-Portal zur Arzneimittelvorbestellung wirbt. Für Rezept oder Selbstmedikationsvorbestellungen ab einem Wert von 25 Euro wird ein 1-Euro-Gutschein versprochen. Alle Online-Neukunden bekommen bei ihrer ersten Vorbestellung sogar fünf davon. Und einen weiteren Gutschein soll es geben, wenn der Kunde das Arzneimittel spätestens innerhalb von 24 nach dem bestätigten Termin in der Apotheke abholt.

In seinen Boni-Urteilen aus dem Jahr 2010 hatte der BGH die Grundlage für alle folgenden Entscheidungen dieser Art gelegt: Ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liege auch dann vor, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen. Dieser Satz findet sich seitdem in jeder Gerichtsentscheidung zu Apotheken-Boni. Die Karlsruher Richter sagten damals aber auch, dass etwas anderes dann gelten könne, wenn „die Vorteile nicht alleine für den Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels, sondern auch aus anderem Anlass gewährt werden, etwa weil der Kunde beim Erwerb Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen muss“.

Könnte die nun in Berlin praktizierte Spielart der Gutscheine also zulässig sein, weil „Unannehmlichkeiten“ ausgeglichen werden sollen? Die Wettbewerbszentrale sah dies keinesfalls so: Schließlich wurde die Vorbestellung den Kunden in der Werbung als Vorteil angepriesen – unter anderem mit dem Slogan „Keine doppelten Wege und Zeit sparen“. 

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