ABDA fühlt sich beim Thema Verfügbarkeitsabfrage missverstanden

Die ABDA fühlt sich missverstanden: In einer heute veröffentlichten Klarstellung widerspricht sie „medialer Berichterstattung“, die nahelege, die Standesvertretung unterstütze eine „direkte und automatische Lagerbestandsabfrage bei einzelnen Apotheken“ per E-Rezept-App. Ihre Stellungnahme zum Patientendaten-Schutzgesetz, aus der auch DAZ.online zitiert hatte, sei „missinterpretiert“ worden. Doch letztlich bleiben weiterhin viele Fragen unbeantwortet. Auch nach der heutigen „Klarstellung“ der ABDA.

Die in der vergangenen Woche bekannt gewordenen Spezifikationen für die E-Rezept-App der Gematik haben für Wirbel unter den Apothekern gesorgt. Insbesondere ein Passus stößt den Pharmazeuten sauer auf: Die Gematik spricht sich für eine „Verfügbarkeitsabfrage der Verordnung in einem Warenwirtschaftssystem“ aus. Ob und wie dabei etwa bestehende Rabattverträge, die Option auf Akutversorgung oder pharmazeutische Bedenken, die grundsätzliche Lieferfähigkeit der Präparate und ähnliches berücksichtigt werden soll, ist bisher nicht geklärt. 

Insgesamt gibt es noch viele offene Fragen zu diesem Punkt: Wie will die Gematik-App überhaupt technisch auf die Warenwirtschaften zugreifen? Eine dazu gehörige Schnittstelle in die Apotheken-Software ist in dem Konzeptpapier der Gematik nicht vorgesehen. Außerdem ist auch unklar, was genau mit „Verfügbarkeitsabfrage“ gemeint ist: Soll die App automatisch die Warenbestände der Apotheken zeigen? Oder geht es nur um die Möglichkeit, der Apotheke per Freitext eine Anfrage zu schicken, ob das gewünschte Präparat vorrätig ist? Im Interview mit DAZ.online hat sich Gematik-Produktionsleiter Florian Hartge nicht über Details zu der Funktion geäußert, sondern nur erklärt, dass die Abfrage „nützlich“ sein könne.

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„Die Verfügbarkeitsabfrage in der E-Rezept-App wäre nützlich“

Auch die ABDA hat zum Thema E-Rezept-App und Warenbestände eine Meinung, die sie in ihre Stellungnahme zum Patientendaten-Schutzgesetz geschrieben hat. Mit Blick auf die möglichen und aus Sicht der ABDA wichtigen Funktionen der App ist dort zu lesen: „Die einheitliche E-Rezept-App muss sicherstellen, dass (…) es jedem Versicherten möglich ist, eine unverbindliche und anonyme Verfügbarkeitsanfrage in einer Apotheke seiner Wahl zu platzieren“. Weiter wird dieser Punkt in der ABDA-Stellungnahme aber nicht erklärt. Auch hier bleibt also unklar, ob die App nach den Wünschen der ABDA direkt in die Warenwirtschaften eingreifen darf oder ob der Patient selbst, wenn er dies wünscht, in der Apotheke nachfragen kann. 

Schon vor der Veröffentlichung dieser Stellungnahme hatte DAZ.online bei der ABDA diesbezüglich angefragt, um zu erfahren, wie der Standpunkt der Standesvertretung zur Verfügbarkeitsabfrage ist. Wir erhielten diese Antwort:

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