Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungen gegen Eltern von Peter S. ein
In Zuge des Strafprozesses gegen den Bottroper Zyto-Apotheker Peter S. waren auch seine Eltern in Verdacht gekommen: Die beiden Apotheker lagerten offenbar im Privatkeller große Mengen Arzneimittel. Außerdem ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen die Mutter wegen Beihilfe zu Taten ihres Sohnes – doch die Vorwürfe erhärteten sich bislang nicht.
Im Verfahren gegen den Bottroper Apotheker Peter S. vor dem Landgericht Essen hatten Zeugenaussagen ergeben, dass größere Mengen Arzneimittel im Privatkeller der Eltern des Apothekers lagerten – beide selbst Pharmazeuten. Die Bezirksregierung Münster nahm sich der Vorgänge an. „Da aus unserer Sicht hinreichende Verdachtsmomente für einen unerlaubten Arzneimittelgroßhandel vorlagen, haben wir eine entsprechende Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gestellt“, erklärt eine Sprecherin. Die Staatsanwaltschaft Essen leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren ein – auch gegen die Mutter: Diese hatte früher selbst die Apotheke geführt und soll auch danach noch genaue Einblicke in die Geschäftstätigkeiten ihres Sohnes gehabt haben.
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Mangels hinreichenden Tatverdachts seien die Verfahren gegen die Eltern vor einigen Tagen jedoch eingestellt worden, erklärt die Sprecherin der Staatsanwaltschaft nun jedoch gegenüber DAZ.online. Das betreffe sowohl die Anzeige der Bezirksregierung gegen beide Eltern hinsichtlich der Lagerung von Medikamenten im Privat-Keller „als auch den Vorwurf gegen die Mutter, Beihilfe zu den Taten des Sohnes geleistet zu haben“, sagt sie.
In Hinblick auf den ersten Vorwurf habe das Problem darin bestanden, „dass alleine die Lagerung kein Handelstreiben von Arzneimitteln ist“. S. hatte laut dem erstinstanzlichen Urteil in tausenden Fällen unterdosierte Krebsmittel hergestellt – offenbar auch mit den Mitteln im Keller, die teils abgelaufen gewesen sein sollen. Die Staatsanwaltschaft hatte auch geprüft, ob sich die Eltern des Inverkehrbringens gefälschter Arzneimittel mitschuldig gemacht haben. Dies lehnte die Anklage aber ab, „weil eine absichtliche aktive Übertragung eher fernliegt“, sagt die Sprecherin. „Wenn der Angeklagte sich etwas aus dem Bestand genommen haben sollte, ist das den Eltern nicht zuzurechnen.“
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