Krankschreiben per Telefon gilt – das müssen Privatversicherte wissen
Seit vergangenem Donnerstag können sich Patienten telefonisch bei ihrem Hausarzt krankmelden. Damit sollen Praxen entlastet werden. Die Regelung gilt dauerhaft und für gesetzlich Krankenversicherte. Bei Privatpatienten gibt es allerdings Hürden.
Die telefonische Krankmeldung soll nach den Plänen der Bundesregierung dauerhaft gelten. Der Bundestag hatte dies bereits im Sommer beschlossen. Sie gilt seit Donnerstag.
Und so läuft die telefonische Krankmeldung ab: Eine Arztpraxis darf Patienten für einen Zeitraum von höchstens fünf Tagen telefonisch krankschreiben. Voraussetzung ist auch, dass die Praxis keine Videosprechstunde anbietet. Gleichzeitig müssen die Patienten dem Arzt bekannt sein und bei einer Verlängerung müssen sie zwingend in der Praxis erscheinen. Sollte die erstmalige Bescheinigung bei einem Praxisbesuch ausgestellt worden sein, ist wiederum eine Folgebescheinigung für fünf Tage per Telefon möglich.
Die Krankmeldung erfolgt elektronisch an die Krankenkasse. Die Arbeitgeber rufen sie dann elektronisch bei den Krankenkassen ab. Aus der jahrzehntelangen Bringschuld der Arbeitnehmer für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wird eine Holschuld der Arbeitgeber.
Doch was gilt für Privatpatienten?
Obwohl sich die neue Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie in erster Linie an Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung richtet, können auch privat versicherte Patienten eine Krankschreibung telefonisch von ihrem Arzt ausstellen lassen. In der Regel rechnet die Arztpraxis nach der Gebührenordnung für Ärzte ab. Die Leistung wird dann dem Patienten in Rechnung gestellt. Diese muss dann bei der privaten Krankenversicherung (PKV) eingereicht werden.
Grundsätzlich gilt: Viele Privatversicherte nutzen bereits seit Jahren die Videosprechstunde. Diese gilt auch weiter. FOCUS online rät: Ist in Ihrem PKV-Tarif eine solche Möglichkeit nicht enthalten, lässt sich die Videosprechstunde dazubuchen. Auch die digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist ein Service, der in vielen Tarifen extra hinzugebucht werden muss. Andernfalls müssen Privatpatienten die AU weiterhin per E-Mail oder per Post an ihren Arbeitgeber weiterleiten. Die Bringschuld gilt dann weiter.
Arbeitgeber kritisieren Neuregelung
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) sprach von einer „Fehlleistung der Gesundheitspolitik“. „Damit wird eine Krankschreibung qualitativ entwertet, obwohl sie Grundlage für eine Lohnfortzahlung ist. Dies wird auch einen negativen Einfluss auf den Betriebsfrieden haben, da eine Untersuchung in einer Praxis stets Grundlage für eine gesicherte Diagnose-Stellung war“, sagt BDA-Hauptgeschäftsführer Steffen Kampeter. „Im teuersten Gesundheitswesen der Welt sollen Krankschreibungen per Telefon erfolgen, weil die Politik die Hausärzteversorgung jahrelang vernachlässigt hat.“
Der Gemeinsame Bundesausschuss verteidigte die neue Richtlinie. „Es handelt sich ausdrücklich nicht um eine Krankschreibung zweiter Klasse“, sagt Gremiumsmitglied Monika Lelgemann. Die Regelungen trügen der besonderen Verantwortung Rechnung, dass Krankschreibungen eine hohe arbeits- und sozialrechtliche sowie wirtschaftliche Bedeutung haben. Die medizinische Sorgfalt bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit müsse immer gewährleistet sein. Das gelte auch für die Untersuchung per Telefon.
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