Ersatzkassen verlängern Sonderregeln für Apotheken bei Versorgungsengpässen

Damit ihre Versicherten im Fall eines Versorgungsengpasses dennoch möglichst schnell und unkompliziert ihr benötigtes Medikament erhalten können, gewähren die Ersatzkassen den Apotheken derzeit besondere Freiheiten. Nun verlängert der Verband der Ersatzkassen (vdek) diese Sonderregeln bis Ende September 2023 – andernfalls wären sie in wenigen Tagen ausgelaufen.

Lieferengpässe dominieren derzeit den Alltag der Apothekenteams. Auf die angespannte Lage im Arzneimittelmarkt reagierte kürzlich auch der Gesetzgeber: Mit dem sogenannten Lieferengpass-Gesetz (ALBVVG) verstetigte er die erleichterten Abgaberegeln aus der Pandemie, wenn auch in abgespeckter Form. Ziel ist, die Versorgung der Menschen in Zeiten knapper Arzneimittel zu erleichtern.

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Der große Bruder des Lieferengpasses ist der Versorgungsengpass. Stellt das Bundesministerium für Gesundheit einen solchen in einer versorgungskritischen Situation fest, können die zuständigen Landesbehörden daraufhin die strengen Vorgaben des Arzneimittelgesetzes temporär lockern. Den Ersatzkassen reicht das jedoch offenbar nicht: Bereits im Januar 2023 erklärten sie gegenüber dem Deutschen Apothekerverband (DAV) als ihrem Vertragspartner, in einem solchen Fall den Apotheken weitere Freiheiten bei der Versorgung ihrer Versicherten zu gewähren. „Die Abgabeerleichterungen für Apotheken und Kostenübernahmeregelungen helfen, die Versicherten flexibel mit den noch am Markt verfügbaren Arzneimitteln zu versorgen“, erläutert der Verband der Ersatzkassen vdek dazu auf seiner Website.

Nach der ursprünglichen Erklärung sollten die erweiterten Handlungsspielräume für Apotheken bis Ende Juni 2023 gelten – nun legt der vdek nach und verlängert die Vorgaben vorerst bis 30. September dieses Jahres. Besteht ein Versorgungsengpass und ist eine bedarfsgerechte Versorgung gemäß den gesetzlichen oder vertraglichen Bedingungen nicht möglich, räumen die Ersatzkassen den Apotheken konkret folgende Optionen ein:

Sofern ein Versorgungsengpass beziehungsweise eine vergleichbare Situation vorliegt, übernehmen die Ersatzkassen die Kosten, wenn:

Quelle: Erklärung der Ersatzkassen zur Versorgung bei Versorgungsengpässen

Welche der Versorgungsoptionen infrage kommt, entscheidet laut Ersatzkassen die Apotheke bei der Abgabe „anhand des Wirtschaftlichkeitsgebots und der tatsächlich bestehenden Möglichkeiten“. Das Vorgehen ist nach der Erklärung auf dem Verordnungsblatt zu vermerken und abzuzeichnen bzw. im Abgabedatensatz zu erfassen und qualifiziert elektronisch zu signieren.

Von einem Versorgungsengpass ist demnach auszugehen, wenn das Bundesgesundheitsministerium einen Versorgungsmangel gemäß § 79 Abs. 5 Arzneimittelgesetz (AMG) bekannt macht, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) von den Regelungen der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV) Gebrauch gemacht hat oder eine vergleichbare Situation vorliegt. „Über das Vorliegen verständigen sich vdek und DAV im Einzelfall kurzfristig“, schreibt der vdek weiter. „Die Ersatzkassen sagen eine wohlwollende Prüfung zu, um eine zügige Versorgung der Versicherten zu ermöglichen.“ Zu den Ersatzkassen zählen die Techniker Krankenkasse, die Barmer, die DAK Gesundheit, die KKH, die hkk sowie die HEK.

Die Erklärung des vdek finden Sie hier.

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