Praxisbegleitender Unterricht soll dauerhaft digital möglich werden
Nach dem Willen des BMG sollen angehende Apothekerinnen und Apotheker den praxisbegleitenden Unterricht im praktischen Jahr (PJ) künftig regulär digital absolvieren können. Und auch Vorlesungen sollen als Online-Formate ausdrücklich zulässig sein. Einen Entwurf einer Verordnung, mit der unter anderem die apothekerliche Approbationsordnung entsprechend angepasst werden soll, hat das Ministerium jetzt dem Bundesrat zugeleitet.
Wer nach dem universitären Teil des Pharmaziestudiums das praktische Jahr nicht an einem Studienstandort absolviert, hat ein Problem: Um den praxisbegleitenden Unterricht zu besuchen, der vielerorts in zwei Blöcken à zwei Wochen angeboten wird, müssen die Pharmaziepraktikantinnen und -praktikanten dann weite Wege in Kauf nehmen. Wen es vollends in die Peripherie verschlagen hat, der benötigt möglicherweise sogar eine Unterkunft – mit der bescheidenen Ausbildungsvergütung, die es im PJ gibt, ist das für viele schwer zu stemmen.
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Doch aufgrund der während der Pandemie geltenden Kontaktbeschränkungen waren die Kammern in den vergangenen drei Jahren gezwungen, auf Online-Formate umzusatteln. Nun will das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Weg frei machen, um solche Angebote dauerhaft möglich zu machen: Mit dem Entwurf einer „Verordnung zur Modernisierung der Prüfungsverfahren im Recht der Heilberufe“, die das BMG jetzt dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt hat, will es unter anderem für alle Ausbildungen der Heilberufe digitale Unterrichtsformate erlauben – das betrifft auch das Pharmaziestudium, konkret Vorlesungen und den praxisbegleitenden Unterricht im PJ. Seminare und praktische Lehrveranstaltungen können durch digitale Lehrformate begleitet werden.
Die Erfahrungen aus der COVID-19-Pandemie hätten gezeigt, „welche Bedeutung digitale Lehrformate für Studium und Ausbildung haben können und dass es sinnvoll sein kann, die klassischen Lehrformate um digitale Elemente zu ergänzen“, schreibt das Ministerium einleitend. Und so will es in § 4 Absatz 4 AAppO (Praktische Ausbildung) folgenden Satz einfügen:
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