Scholz geht auf Konfrontationskurs
Beim Thema Kassennachrüstung war scheinbar Ruhe eingekehrt: Fast alle Bundesländer erlaubten, dass Registrierkassen unter bestimmten Voraussetzungen erst bis zum 31. März 2021 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung versehen sein müssen. Doch nun will Bundesfinanzminister Olaf Scholz seinen Länderkollegen einen Strich durch die Rechnung machen, indem er auf eine Nachrüstung bis zum 30. September besteht.
Mit der Kassennachschau und der Bonpflicht sind bereits wesentliche Teile des am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen umgesetzt. Als weitere Maßnahme sollen die Registrierkassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) versehen werden, die es ermöglicht, dass die Daten nach einem einheitlichen Standard digital aus der Kasse ausgelesen und durch die Finanzverwaltung geprüft werden können. Ziel all dieser Maßnahmen ist zu verhindern, dass Einzelhändler, Gastronomen etc. Steuern hinterziehen, indem sie beispielsweise nachträglich Umsätze löschen.
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Kassennachrüstung: Fast alle Länder verlängern die Frist
Doch die Kassennachrüstung gestaltet sich schwierig. Eigentlich sollte sie schon Ende vergangenen Jahres umgesetzt sein, aber nachdem sich angedeutet hatte, dass dieser Termin aufgrund der fehlenden technischen Voraussetzungen nicht haltbar sein würde, verlängerte das Bundesministerium der Finanzen die Frist mit einem Nichtbeanstandungserlass bis zum 30. September 2020. Als sich abzeichnete, dass auch dieser Termin von vielen Betrieben nicht eingehalten werden kann, da die Corona-Pandemie und die vorübergehende Absenkung der Mehrwertsteuer zu zusätzlichen Belastungen führten, reagierten die meisten Bundesländer pragmatisch. Per Erlass verlängerten sie die Frist bis zum 31. März 2021, Voraussetzung ist in der Regel, dass eine entsprechende Nachrüstung bis zum 30. September 2020 verbindlich beauftragt wurde.
Fachliche Weisung aus Berlin
Doch nun will Bundesfinanzminister Olaf Scholz seinen Länderkollegen einen Strich durch die Rechnung machen. Bereits im Juli hatte das Bundesministerium der Finanzen auf Nachfrage von DAZ.online mitgeteilt, es gehe „weiterhin davon aus, dass das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen nach Ablauf der Nichtbeanstandungsregelung am 1. Oktober 2020 angewandt wird“. An dieser Auffassung hat sich offenbar trotz der eindeutigen Haltung der Bundesländer nichts geändert. Denn in einem Schreiben, das zwar auf den 18. August 2020 datiert ist, aber erst zum vergangenen Wochenende veröffentlicht wurde, weist das Bundesministerium der Finanzen darauf hin, dass die Nichtbeanstandung einer fehlenden zertifizierten Sicherheitseinrichtung längstens bis zum 30. September 2020 erlaubt ist. Mit einer „fachlichen Weisung“ wird klargestellt, dass „eine Bewilligung von Erleichterungen im Regelfall nur auf Antrag ausgesprochen werden darf“. Abweichende Erlasse, heißt es weiter, „bedürfen der Abstimmung (…) zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder“.
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