Dürfen Apotheken Antikörper-Schnelltests auf SARS-CoV-2 durchführen?
Antikörper-Schnelltests auf SARS-CoV-2 dürfen Apotheken nicht an Laien abgeben, alle verfügbaren Tests sind ausschließlich zum Gebrauch durch Fachpersonal bestimmt. Was tun, wenn nun vorschnell Tests bestellt wurden und die Apotheker darauf sitzen bleiben? Nun, wenn man die Tests schon nicht abgeben darf, dann ist es doch eine pfiffige Idee, einfach direkt in der Apotheke zu testen – doch darf man das? Gibt es vielleicht ein Hintertürchen?
Apotheken dürfen Antikörper-Schnelltests auf das neuartige Coronavirus nicht an Laien abgeben, die bislang verfügbaren sind lediglich zum Gebrauch durch Fachpersonal bestimmt. Gesetzlich geregelt ist dieses Abgabeverbot in der Medizinprodukte-Abgabe-Verordnung, ein Missachten wird als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt geahndet.
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Manche Apotheken haben jedoch bereits Schnelltests geordert – dürfen sie jetzt nicht abgeben und bleiben auf ihnen sitzen. Nun könnten pfiffige Apotheker auf die Idee kommen, die Antikörpertests einfach direkt in der Apotheke am Kunden durchzuführen – auf den ersten Blick ist der Gebrauch durch Fachpersonal dadurch gewährt. Allerdings gilt wohl auch hier: Finger weg von den Tests – beim Abverkauf an Laien und erst recht bei der Anwendung in der Apotheke.
Vorsicht vor dem Infektionsschutzgesetz
Die Erklärung: Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um eine nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtige Infektion, wer eine solche feststellen und behandeln darf, darum kümmert sich § 24 Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung im Infektionsschutzgesetz.
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