Behindertes Mädchen erhält 500.000 Euro Schmerzensgeld
Für Kunstfehler bei seiner Geburt bekommt ein seither schwerstbehindertes Kind 500.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg im Fall eines heute achtjährigen Mädchens aus dem Kreis Gütersloh in Nordrhein-Westfalen entschieden. Das Kind werde mit schweren Hirnschäden lebenslang auf fremde Hilfe angewiesen sein, teilte das Gericht mit.
Die beklagte Klinik aus dem Landkreis Osnabrück sowie eine Ärztin wurden zusätzlich dazu verpflichtet, dem Mädchen sein Leben lang alle Vermögensschäden zu ersetzen, die ihm aus den groben Behandlungsfehlern entstanden sind oder zukünftig entstehen.
Das OLG bestätigte mit seiner Entscheidung vom Mittwoch im Wesentlichen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Osnabrück. Das Schmerzensgeld sei angesichts eines schweren ärztlichen Kunstfehlers angemessen, hieß es. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.
Ärzte verwechseln Herzschlag der Mutter mit dem des Kindes
Bei der Geburt des Mädchens war es zu Komplikationen mit dessen Herzschlag gekommen. Dies wurde laut Gericht über einen Zeitraum von mehr als zehn Minuten allerdings nicht erkannt, weil der sogenannte CTG-Wehenschreiber zeitweise keine Herzschläge von Mutter und Kind aufzeichnete. Als er dies wieder tat, hielt das Personal das Herzschlagsignal der Mutter für das des Kindes und hielt die Lage deshalb für stabil.
Doch tatsächlich waren es die Herztöne der Mutter. Als der Irrtum bemerkt wurde, war es bereits zu spät. Das Kind hatte durch eine Sauerstoffunterversorgung einen schweren Hirnschaden erlitten.
Die Ärzte hätten sich auf andere Weise vom Zustand des Kindes überzeugen müssen, begründete das Oldenburger Gericht die Entscheidung. Die Richter schlossen sich dabei der Auffassung des von ihnen beauftragten Sachverständigen an, der die Vorgänge als einen „groben Behandlungsfehler“ eingestuft hatte.
Die Ärzte hätten sich demnach in der heiklen Situation keinesfalls über einen Zeitraum von zehn Minuten mit einem nicht aussagekräftigen CTG begnügen dürfen. Sie hätten andere Diagnosemaßnahmen ergreifen müssen, etwa die Vitalfunktionen des Kinds zusätzlich mit einer sogenannten Kopfschwartenelektrode erfassen können.
Zuvor hatte bereits das Landgericht Osnabrück weitere Fehler erkannt. Demnach hatte nach der Geburt die Reanimation nicht sofort begonnen, es lag kein Beatmungsbeutel bereit, die Maskenbeatmung war fehlerhaft und ein Notarzt war zehn Minuten zu spät erschienen.
Az. 5 U 108/18
Quelle: Den ganzen Artikel lesen