Was bedeutet der neue Rahmenvertrag für Apotheken?

Voraussichtlichab dem 1. Juli soll ein neuer Rahmenvertrag für die Arzneimittelversorgung inder GKV gelten. Eine Fassung des Vertrages vom Januar zeigt, dass einigeÄnderungen zu erwarten sind. Die Apothekenteams dürfen sich auf einfachereNachweise zur Nicht-Verfügbarkeit und die Beseitigung einiger Unklarheitenfreuen. Dem steht neuer Aufwand bei der Auswahl von Generika ohneRabattverträge gegenüber. Neuerungen gibt es außerdem bei den Importen.

Langehaben der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband über einen neuenRahmenvertrag nach § 129 SGB V verhandelt. Doch über die Inhalte wurde bisherkaum etwas bekannt. DAZ.online liegt nun eine Fassung des neuen Vertrages vom1. Januar 2019 vor. Dem Vernehmen nach soll der Inhalt beschlussreif sein. Nachden derzeitigen Planungen soll der neue Vertrag zum 1. Juli 2019 in Krafttreten.

AufgeräumteGliederung

Indem vorliegenden Entwurf wirkt die Gliederung des Vertrages strukturierter. DerText wurde formal „aufgeräumt“. Es gibt einen neuen Paragrafen mitDefinitionen. Vieles wirkt geordneter und inhaltlich klarer, beispielsweise dieRegeln über Rezeptkorrekturen und zur Arzneimittelauswahl bei verschiedenenVerordnungsvarianten. So stehen bei der Verordnung einer N-Bezeichnung allePackungen aus diesem N-Bereich zur Auswahl. Außerdem wird der Vorrang derRabattverträge festgeschrieben. Dies dürfte Auslegungsfragen zur Vorfahrt vonRabattverträgen oder Importregelungen erübrigen. Die Sonderregeln für dringendeFälle (Akutversorgung, Notdienst) werden künftig in einem eigenen Paragrafenzusammengefasst.

Nicht-Verfügbarkeitbeim Großhandel nachzuweisen

Der neueNachweis der Nicht-Verfügbarkeit erscheint deutlich praktikabler. Ein Produkt sollkünftig als nicht verfügbar definiert werden, „wenn es innerhalb angemessenerZeit nicht beschafft werden kann.“ Dies soll durch zwei Verfügbarkeitsanfragen beimGroßhandel in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der Vorlage des Rezeptesnachgewiesen werden. Wenn die Apotheke nur von einem Großhandel beliefert wird,sollen zwei Anfragen in angemessenem zeitlichen Abstand ausreichen.Streitigkeiten um Bestätigungen durch die Hersteller sollten sich damiterübrigen

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