VOASG tritt am 15. Dezember in Kraft
Das Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz ist am heutigen Montag im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Damit tritt das neue Boni-Verbot, das auch EU-Versender erfassen soll, morgen in Kraft. Geduld ist dagegen bei den vergüteten pharmazeutischen Dienstleistungen angesagt. Hier müssen Kassen und Apotheker zunächst noch Näheres vereinbaren. Das Geld für die neuen Aufgaben in der Apotheke wird erst in einem Jahr fließen.
Vier Jahre und fast zwei Monate nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu Rx-Boni wird morgen die Antwort des deutschen Gesetzgebers auf die seitdem bestehende Schieflage zwischen EU-Versendern und deutschen Offizinapotheken in Kraft treten: das Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz. Über seine lange Entstehungszeit hinweg hat sich im VOASG so manches gewandelt. Was steckt nun wirklich drin?
Die neue Preisbindung im Sozialgesetzbuch 5. Buch
Änderungen gibt es vor allem in § 129 Sozialgesetzbuch V, der Grundlage für den Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung. Hier ist ab dem morgigen 15. Dezember in Absatz 3 geregelt, dass Apotheken zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung als Sachleistung verordnete Arzneimittel nur abgeben dürfen und unmittelbar mit den Krankenkassen abrechnen können, wenn der Rahmenvertrag für sie Rechtswirkung hat. Diese „Rahmenvertrags-Apotheken“ wiederum werden verpflichtet, die festgesetzten Preisspannen und Preise einzuhalten und keine Zuwendungen an gesetzlich Versicherte zu gewähren. Für Privatversicherte gilt diese Regelung nicht.
Die Rahmenvertragspartner Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband müssen nun allerdings ihren Vertrag nacharbeiten: Bei Verstößen gegen die neue Preisbindung sollen nämlich Sanktionen drohen: Im Rahmenvertrag sind bei einem groben oder einem wiederholten Verstoß Vertragsstrafen von bis zu 50.000 Euro für jeden Verstoß vorzusehen. Dabei darf die Gesamtvertragsstrafe für gleichgeartete und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang begangene Verstöße 250.000 Euro nicht überschreiten. Die Berechtigung zur weiteren Versorgung kann ausgesetzt werden, bis die Vertragsstrafe vollständig beglichen ist.
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Zudem bestimmt das VOASG, dass das Bundesgesundheitsministerium im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium bis zum 31. Dezember 2023 die Auswirkungen der neuen sozialrechtlichen Preisbindung auf die Marktanteile von Apotheken und des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln evaluiert.
Flankierend – und gegen den entschiedenen Widerstand der Apothekerschaft – wird aus dem Arzneimittelgesetz die Regelung gestrichen, nach der die Arzneimittelpreisverordnung auch für Arzneimittel gilt, die von Versandhändlern mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Deutschland verbracht werden (§ 78 Abs. 1 Satz 4 AMG).
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