Keine Steuerminderung für DocMorris
Mit Kundenrabatten Steuern sparen? Ganz so einfach ist es für DocMorris nicht. Der Europäische Gerichtshof hat jetzt in einem langjährigen Rechtsstreit zwischen dem niederländischen Versender und dem Finanzamt Kleve eine klare Richtung vorgegeben.
DocMorris hat den Europäischen Gerichtshof schon häufig beschäftigt. Nun haben die Luxemburger Richter dem Arzneimittelversender erneut einen Dämpfer versetzt. Stein des Anstoßes ist dessen Umsatzsteuerbescheid 2013. DocMorris wollte darin die von ihr an PKV- wie auch GKV-Versicherte gewährten „Aufwandsentschädigungen“ berücksichtigt wissen – diese erhielten die DocMorris-Kunden für die Beantwortung eines Fragebogens, manch einer mag sich noch an diesen „Arzneimittel-Check“ erinnern. Der niederländische Versender ging davon aus, im Inland steuerpflichtig zu sein, fand aber, die Bemessungsgrundlage müsse um die besagten Rabatte gemindert werden. Das akzeptierte das zuständige Finanzamt Kleve, soweit es um Privatversicherte ging oder um gesetzlich Versicherte, die direkt einen Kaufvertrag mit DocMorris schlossen – also die Fälle, in denen DocMorris von den Kunden bezahlt wurde. Im Fall einer Abrechnung mit einer Krankenkasse sah das Finanzamt jedoch keinen Grund zur Minderung.
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DocMorris-Steuerstreit und Rx-Boni erneut vor dem EuGH
Der Fall landete vor den Finanzgerichten. Schon in der ersten Instanz hatte DocMorris keinen Erfolg. Im Jahr 2019 entschied dann der Bundesfinanzhof, den Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Er wollte wissen, ob die europäische Rechtsprechung in einem Fall wie dem vorliegenden die Apotheke zur Minderung der Steuerbemessungsgrundlage berechtigt. Falls dies so sein sollte, widerspreche es dann den Grundsätzen der Neutralität und der Gleichbehandlung im Binnenmarkt, wenn eine Apotheke im Inland die Steuerbemessungsgrundlage mindern kann, nicht aber eine Apotheke, die aus einem anderen Mitgliedstaat an die Krankenkasse innergemeinschaftlich steuerfrei liefert?
Nun hat der Europäische Gerichtshof geantwortet – und bereits die erste Frage verneint. Eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Apotheke, die innergemeinschaftliche Lieferungen an die Gesetzliche Krankenversicherung erbringt und zugleich einer bei der betreffenden Kasse versicherten Person einen Rabatt gewährt, kann ihre Steuerbemessungsgrundlage nicht um diesen Nachlass mindern, lautet der Tenor der Entscheidung. In diesem Sinne seien die unionsrechtlichen Vorgaben auszulegen (Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem).
Nun geht das Verfahren an den Bundesfinanzhof zurück, der damit eine klare Segelanweisung hat.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. März 2021, Rs. C-802/19.
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