Im VOASG-Entwurf wird aufgeräumt

Am kommenden Freitag soll das Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz erstmals im Bundestag beraten werden. Noch enthält der Gesetzentwurf alle im Juli 2019 vom Kabinett beschlossen Regelungen – auch wenn diese teilweise überholt sind. Jetzt hat das Bundesgesundheitsministerium jedoch Formulierungshilfen für die ersten Änderungsanträge vorgelegt. Sie sehen vor allem Streichungen der bereits abgearbeiteten Regelungen vor. Zudem wird eine Empfehlung des Bundesrats aufgegriffen – und es gibt eine Ergänzung bei der nach wie vor geplanten Regelung zu automatisierten Ausgabestationen.

Mehr als ein Jahr ist ins Land gegangen, seitdem das Bundeskabinett den Entwurf für das Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) beschlossen hat. Doch am 11. September geht es endlich einen Schritt weiter: Der Gesetzentwurf steht zur ersten Lesung auf der Tagesordnung des Deutschen Bundestags. Allerdings ist er in seiner Fassung als „Gesetzentwurf der Bundesregierung“ teilweise bereits überholt. Beispielsweise das Wiederholungsrezept, das Rezept-Makelverbot oder Modellprojekte zu Grippeschutzimpfungen in Apotheken sind bereits in anderen Gesetzesvorhaben aufgegriffen worden. Und so muss aufgeräumt werden.

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Den Anfang macht ein Paket von Änderungsanträgen, die das Bundesgesundheitsministerium nun als Formulierungshilfen vorgelegt hat. Es besteht aus sechs Anträgen – drei davon sind Streichungen der drei oben genannten Vorhaben. Das Wiederholungsrezept und die Modellprojekte zur Grippeimpfungen wurden mit dem Masernschutzgesetz umgesetzt, das Makelverbot mit dem Patientendaten-Schutzgesetz auf den Weg gebracht.

Drei Anträge betreffen inhaltliche Änderungen – allerdings nicht die Herzstücke des VOASG: Die im Sozialgesetzbuch V geplante Verankerung der Rx-Preisbindung für den GKV-Sachleistungs-Bereich und die pharmazeutischen Dienstleistungen bleiben zunächst unangetastet.

Maßnahme gegen regionale Engpässe bei der Versorgung mit Schmerzpumpen

Dafür soll es eine Änderung in § 11 Absatz 3 Apothekengesetz geben. Mit ihr wird Apothekeninhabern ermöglicht, auf Anforderung anderer Apotheken nicht nur anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen, sondern auch andere patientenindividuell hergestellte Arzneimittel zur parenteralen Anwendung an diese öffentliche Apotheke abzugeben. 

Die beabsichtigte Änderung geht auf eine Empfehlung des Bundesrats zurück. Die Länder hatten sie in seiner ersten Stellungnahme zum VOASG-Entwurf angeregt – dabei hatten sie die insbesondere im ländlichen Raum oft schwierige Versorgung  schwerkranker ambulant behandelter Patientinnen und Patienten mit Schmerzpumpen vor Augen. Die Bundesregierung hatte in ihrer Gegenäußerung bereits Zustimmung zu dem Vorschlag bekundet und greift ihn nun auf, um regionalen Versorgungsengpässen entgegenzutreten. In der Begründung des Antrags wird unter anderem klargestellt, dass für die Versorgung der Patienten mit patientenindividuell hergestellten Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung die Apotheke verantwortlich bleibe, die die ärztliche Verschreibung erhalten hat und diese beliefert.

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