Höhere Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – so geht’s!

Patienten, die zu Hause gepflegt werden und bei denen mindestens die Pflegestufe 0 vorliegt, haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Für diese Produkte erstattet die Pflegekasse gewöhnlich einen Betrag in Höhe von 40,00 Euro pro Monat. Mit der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung kann vorübergehend eine erhöhte Monatspauschale von 60,00 Euro abgerechnet werden

In der sogenannten COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung wird seit dem 4. Mai 2020 unter anderem geregelt, dass für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel ein monatlicher Betrag von maximal 60,00 Euro brutto statt bisher 40,00 Euro brutto abgerechnet werden kann. Dies gilt rückwirkend ab dem 1. April 2020. Unter diese Pflegehilfsmittel zum Verbrauch fallen beispielsweise der in Corona-Zeiten wichtige Mund-Nasen-Schutz sowie Desinfektionsmittel, aber auch Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Fingerlinge und Schutzschürzen. Diese erhöhte Pauschale gilt zunächst bis zum 30. September 2020, vorausgesetzt, die Coronapandemie wird nicht vorher für beendet erklärt.

Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?

Sogenannte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch und wiederverwendbar, Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Schutzschürzen zum Einmalgebrauch und wiederverwendbar sowie auch Desinfektionsmittel für Hände und Flächen. Für diese Produkte erstattet die Pflegekasse regulär einen Betrag in Höhe von 40,00 Euro pro Monat, pandemiebedingt nun bis zum 30. September 2020 erstatte sie 60,00 Euro pro Monat.

Am 1. Januar 2006 trat der Vertrag über die Versorgung der Versicherten mit „zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln“ zwischen dem Deutschen Apothekerverband und den Spitzenverbänden der Pflegekassen in Kraft. Dieser Vertrag regelt deren Abgabe an Versicherte im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung und gilt für alle Mitgliedapotheken der Landesapothekerverbände und für die gesetzlichen Pflegekassen. 

Vier Anlagen zum Versorgungsvertrag

Der Vertrag hat vier für die Apotheken wichtige Anlagen:

  • Anlage 1 beinhaltet die Höchstpreisvereinbarungen zu den einzelnen Pflegehilfsmitteln (siehe Tabelle unten)
  • Anlage 2 enthält die „Erklärung zum Erhalt eines Pflegehilfsmittels“, welche der Versicherte beim Erhalt der Hilfsmittel ausfüllen und unterschreiben muss. Diese Anlage reichen Sie bei Ihrer Abrechnungsstelle ein.
  • Anlage 3 enthält die Erklärung des Leistungserbringers. Diese füllt die Apotheke einmal für jede Pflegekasse aus.
  • In Anlage 4 findet sich der Antrag auf Kostenübernahme, den ebenfalls der Versicherte oder ein Bevollmächtigter ausfüllen und unterschreiben muss. Diese Anlage bildet die Grundlage für die Abgabe von Pflegehilfsmitteln durch die Apotheke.

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