Haben frühere Patienten des Bottroper Zyto-Apothekers Chancen auf Entschädigungen?
Nachdem durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs das Strafurteil gegen den Apotheker Peter Stadtmann nun rechtskräftig ist, verlagert sich der Fokus auf die Zivilverfahren. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Essen gibt es womöglich eine Beweislastumkehr: Der Apotheker beziehungsweise sein Insolvenzverwalter müssten nachweisen, dass die Infusionsbeutel richtig dosiert waren. Doch es gibt weitere Herausforderungen für frühere Patienten.
Der frühere Bottroper Zyto-Apotheker Peter Stadtmann hat tausende Krebspatienten mit Arzneimitteln beliefert – von denen ein erheblicher Teil unterdosiert war. Nach dem kürzlich vom Bundesgerichtshof bestätigten Urteil des Landgerichts Essen steht dies inzwischen fest. Unklar ist jedoch, inwiefern frühere Patienten ein Recht auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld haben – und ob sie es durchsetzen können.
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In einem anderen Verfahren hatte eine Klägerin Ansprüche gegen Stadtmann beziehungsweise stellvertretend dessen Insolvenzverwalter geltend gemacht. Doch die Richter des Landgerichts schrieben zunächst, dass Grundlagen einer vertraglichen Haftung nicht zu erkennen seien: Der vorgebrachte pauschale Hinweis auf Mindermengen sei kein tragfähiger Beleg dafür, dass der Klägerin unzureichend dosierte Zubereitungen verabreicht worden seien. „Unterlagen, welche diese Zahlen belegen sollen, sind nicht vorgelegt worden“, schreiben die Richter in ihrem Beschluss.
Zwar sei das Urteil des Landgerichts Essen im Strafverfahren gegen Stadtmann zitiert – doch habe die Klägerin nicht ausreichend dargelegt, inwieweit eine Unterdosierung hinsichtlich des betreffenden Wirkstoffs festgestellt wurde. Die Klägerin müsse eine tragfähige Indizienkette darlegen, die für den Apotheker einlassungsfähig und für die Kammer überprüfbar wäre. „Die Klage hat vor diesem Hintergrund keine Aussicht auf Erfolg“, schreiben die Richter – sie wurde inzwischen zurückgezogen.
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