Deutsche Importklausel verstößt nicht gegen EU-Recht
Anfang Dezember 2019 hatte eine tschechische EU-Parlamentarierin die deutsche Importförderklausel im Rahmenvertrag mit der GKV über die Arzneimittelversorgung in den Fokus genommen. Sie wollte von der EU-Kommission Klärung, ob diese EU-rechtlich zulässig ist. Nun ist die Antwort da. Binnenmarktskommissar Thierry Breton hat keine Hinweise darauf, dass die Klausel gegen EU-Recht verstößt.
Über eine parlamentarische Anfrage hat die EU-Parlamentarierin Kateřina Konečná aus der Tschechischen Republik die Kommission vor einigen Wochen mit der Frage konfrontiert, wie sie die EU-Rechtmäßigkeit der deutschen Importklausel im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung beurteile. Die Klausel verpflichte die Apotheken, Kosten für Arzneimittel zu sparen, indem sie billigeren Präparaten den Vorzug gäben, die durch Parallelimporte erworben würden. Das damit verbundene Bonus-Malus-System befördert den Anreiz für die Apotheken aus Konečnás Sicht noch. Das Ergebnis sei, dass diese Arzneimittel den Patienten im Ausfuhrland nicht zur Verfügung stünden, trug sie vor. Deutschland habe damit begonnen, die Arzneimittelbestände in den Ländern zu erschöpfen, die aufgrund des niedrigeren Lebensstandards die günstigsten Preise hätten. Sie wollte nun von der EU-Kommission wissen, ob dieses nationale Recht im Einklang mit den EU-Binnenmarktvorschriften steht.
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Binnenmarktskommissar verweist auf EuGH-Rechtsprechung
In der jetzt vorliegenden, kurzen schriftlichen Antwort Thierry Breton, EU-Kommissar für Binnenmarkt und Dienstleistungen, eingangs auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Parallelhandel mit Arzneimitteln. Als Belege werden diverse Rechtssachen (C-104/75 De Peijper, C-201/94 Smith & Nephew, C-94/98 Rhone Poulenc, C-172/00 Ferring, C-15/01 Paranova Lakemedel and Others, C-387/18 Delfarma) angeführt. Nach der Rechtsprechung sei dieser eine rechtmäßige Form des Handels innerhalb des Binnenmarkts, vorbehaltlich der Artikel 34 bis 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die genannten Artikel beinhalten die Verbote für mengenmäßige Ein-und Ausfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten und legen fest, unter welchen Voraussetzungen solche Beschränkungen dennoch gerechtfertigt sein können.
Verpflichtung zur Arzneimittelversorgung als Gegenpol
Weiter stellt Breton fest, dass die Richtlinie 2001/83/EG über den Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel gleichzeitig eine Verpflichtung zur angemessenen und kontinuierlichen Versorgung vorsehe, damit die Bedürfnisse der Patienten in jedem Mitgliedstaat gedeckt werden könnten. Damit soll offensichtlich das Spannungsfeld zwischen Parallelhandel und dem berechtigten nationalen Interesse, die Arzneimittelversorgung in den Ländern sicherzustellen zu können, deutlich gemacht werden.
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