Das GSAV tritt in Kraft
Es ist so weit: Am heutigen Donnerstag wurde das Gesetz fürmehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) im Bundesgesetzblatt verkündet.Damit tritt es in weiten Teilen am morgigen Freitag in Kraft. Viele Regelungen sindauch für Apotheken von Bedeutung. Unter anderem wird mit dem Gesetz die Grundlage für denE-Rezept-Fahrplan geschaffen: Ab morgen hat die Selbstverwaltung sieben MonateZeit die nötigen Regelungen für seine Verwendung zu schaffen.
Es hat ein bisschen gedauert – doch jetzt ist der Weg für dasGesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) frei. Nach derheutigen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt kann es morgen, am 16. August,in Kraft treten. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) erklärte dazu: „Mitdem Gesetz wollen wir die Arzneimittelversorgung besser und sicherer machen.Patientinnen und Patienten müssen sich darauf verlassen können, dass Arzneimittelihnen helfen und nicht schaden.“
Einer der Auslöser für das Gesetz war der Skandal um dieValsartan-Verunreinigungen im vergangenen Sommer. Ebenso der Fall desBottroper Zyto-Apothekers und die Lunapharm-Affäre, auch wenn dasBundesgesundheitsministerium letztere nun nicht mehr ausdrücklich erwähnt, nachdemdas Brandenburger Unternehmen Lunapharm rechtliche Schritte gegen Spahns Hauseingeleitet hatte.
Hier sehen Sie nochmals die wichtigsten Regelungen des Gesetzes auf einen Blick.
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Infolge der Valsartan-Rückrufe sollen künftig Bundes- undLänderbehörden besser zusammenarbeiten. Dafürwird eine Informationspflicht über Rückrufe eingeführt. Die Rückrufkompetenzender zuständigen Bundesoberbehörden werden überdies erweitert, dieÜberwachungsbefugnis der Landesbehörden von Betrieben und Einrichtungen, dieder Arzneimittelüberwachung unterliegen, gestärkt. Herstellerbetriebe – und auchApotheken – sollen häufiger kontrolliert werden. Weiterhin müssen die Länder die zuständigenBundesoberbehörden über geplante Inspektionen bei Herstellern von Arzneimittelnund Wirkstoffen in Drittstaaten informieren. Auch sollen Informationen überWirkstoffhersteller von Fertigarzneimitteln in Zukunft öffentlich gemachtwerden. Krankenkassen bekommen einen Regressanspruch bei Produktmängeln, wennein Arzneimittelrückruf erfolgt und für Versicherte entfällt die Zuzahlung wennsie in diesen Fällen ein neues Arzneimittel verordnet bekommen.
Rabattverträge: Anbietervielfalt berücksichtigen
Außerdem werden die Krankenkassen verpflichtet, beiRabattverträgen künftig die Vielfalt der Anbieter zu berücksichtigen. Damitsoll Lieferengpässen bei Medikamenten entgegen gewirkt werden. Schließlichenthält das GSAV einen Fahrplan zur schrittweisen Einführung des elektronischenRezepts: Die Selbstverwaltung wird verpflichtet, hierfür innerhalb von siebenMonaten nach Inkrafttreten des Gesetzes dienotwendigen Regelungen zu schaffen.
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