BMF: Auslassen der Bonpflicht ist nicht bußgeldbewehrt

In diesen Tagen beschäftigen sich viele Apotheker mit der sogenannten „Bonpflicht“, die ab dem 1. Januar 2020 auf sie zukommt. Durch das Ende 2016 beschlossene Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sind alle (Einzel-)Händler  unter anderem dazu verpflichtet, Kassenbelege auszugeben. Automatisch stellt sich da vielen Apothekern die Frage: Was passiert, wenn ich mich nicht daran halte? Das Bundesfinanzministerium teilt dazu auf seiner Homepage mit, dass zumindest kein Bußgeld droht.

Am 22. Dezember 2016 beschlossen Union und SPD im Bundestag das sogenannte „Kassengesetz“. Die zentralen Ziele des Gesetzes sind: die Manipulation digitaler Kassensysteme vermeiden und dem Steuerbetrug vorbeugen. Auch für Apotheker sind in dem Gesetz, das seit 2017 nach und nach in Kraft tritt, mehrere relevante Passagen und Neuregelungen enthalten. Erstens müssen elektronische Aufzeichnungssysteme ab dem 1. Januar 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Die Finanzverwaltung hat in diesem Punkt allerdings eine Gnadenfrist gewährt: Demnach wird sie es nicht beanstanden, wenn die TSE bis zum 30. September 2020 im Kassensystem fehlt. 

Zweitens gilt ab dem 1. Januar 2020 eine Belegausgabepflicht, die sogenannte „Bonpflicht“. Mithilfe des ausgegebenen Bons sollen Abgleiche mit der Kassensoftware möglich sein – um eventuelle Manipulationen der Kasse feststellen zu können. DAZ.online hat bereits ausführlich berichtet, was die Apotheker bei der neuen Bonpflicht beachten müssen.

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Vielen Apothekern stellt sich aber auch die Frage nach den Sanktionsmöglichkeiten: Was droht einem Inhaber, wenn er dabei erwischt wird, keine Kassenbelege auszugeben? Das federführende Bundesfinanzministerium bezieht dazu auf seiner Homepage klar Stellung. Wörtlich heißt es dort:

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