Sichtbezug: Kein Kontrahierungszwang und Sonderregelung in Baden-Württemberg
Substitution gehört nicht zu den Lieblingsfeldern derApotheke. Insbesondere der Sichtbezug, den allerdings keine Apotheke anbietenmuss, verursacht zusätzlichen Aufwand und das in den meisten Fällen ohnezusätzliche Vergütung. Eine Ausnahme bildet Baden-Württemberg, wo es eineergänzende Vereinbarung zum Rahmenvertrag gibt. In dieser ist ein Extrahonorar fürden Sichtbezug geregelt.
Ein Kontrahierungszwang besteht auch nur für„Take-home“-Rezepte. Die Durchführung des Sichtbezugs in der Apotheke ist einefreiwillige Leistung der Apotheke. Der Sichtbezug darf nur vom Apothekenleiteroder fachkundigem, eingewiesenem und beauftragtem pharmazeutischen Personaldurchgeführt werden. In Baden-Württemberg wurde 2013 eine Vereinbarung über dieVergütung des Sichtbezugs suchtkranker Menschen in Apotheken geschlossenzwischen dem Landesapothekerverband Baden-Württemberg und der AOKBaden-Württemberg, dem BKK Landesverband Baden-Württemberg, der IKK classic,der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) alsLandwirtschaftliche Krankenkasse, der Knappschaft und den im vdekzusammengeschlossenen Ersatzkassen BARMER GEK, Techniker Krankenkasse (TK),DAK-Gesundheit, Kaufmännische Krankenkasse – KKH, HEK – Hanseatische Krankenkasse hkk. Damitmöchte man insbesondere in den ländlichen Gebieten eine optimale Versorgungsuchtkranker Menschen sicherstellen.
Ergänzende Vereinbarung zum Rahmenvertrag
Bei dem Vertrag handelt es sich um eine ergänzendeVereinbarung zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 SGB Vund den jeweils gültigen Arzneilieferungsverträgen und er gilt für öffentlicheApotheken, deren Leiter dem Landesapothekerverband Baden-Württemberg angehören.Für die Abrechnung der im Sichtbezug verabreichten Substitutionsmittel geltendie Anlagen 4 bis 7 der Hilfstaxe für Apotheken. Neben dem Substitutionsmittelrechnet die Apotheke die auf dem BtM-Rezept für den Sichtbezug verordneteAnzahl der Einzeldosen mit dem Sonderkennzeichen 02567774 (HonorierungSichtbezug BtM) ab. Hierzu wird die im Faktorfeld einzutragende Zahl derverordneten Einzeldosen mit dem Preis je Einzeldosis multipliziert.
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