„Islambezogene Hinweise sind freiwillige Angaben des Herstellers“

Die AfD-Bundestagsfraktion hatte sich vor Kurzem in einerKleinen Anfrage nach einem islambezogenen Hinweis in der Packungsbeilage einesPankreaspulver-Präparats erkundigt. Sie wollte unter anderem wissen, ob dies mitder amtlichen Zulassung übereinstimmt und weshalb nicht auch Hinweisefür andere Religionsgemeinschaften in Beipackzetteln genannt werden. Nun liegtdie Antwort der Bundesregierung vor. 

Weshalbzitiert die Packungsbeilage eines Pankreaspulver-Präparats eine Sure desKorans? Danach erkundigte sich die AfD-Bundestagsfraktion kürzlich in einerKleinen Anfrage. Konkret geht es um das Fertigarzneimittel „PankreatinMikro-ratiopharm 20.000“, das denWirkstoff Pankreas-Pulver vom Schwein (Pakreatin) enthält. Ganzunten auf dem Beipackzettel steht folgender Vers aus dem Koran: „… Wer aber(aus Not) gezwungen, unfreiwillig, ohne böse Absicht und nicht unmäßig davongenießt, der hat keine Sünde damit (begangen); denn Allah verzeiht und istbarmherzig.“ Hintergrund ist, dass für Patienten muslimischen Glaubens dietierische Herkunft der Enzyme problematisch sein könnte: Bei medizinischen Gründen machtder Koran aber anscheinend eine Ausnahme, was der Hersteller mit dementsprechenden Koranvers untermauert.  

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Und ebendies ist der AfD-Fraktion aufgefallen. UnterFederführung ihres gesundheitspolitischen Sprechers, Professor Axel Gehrke, wolltesie unter anderem wissen, ob die Packungsbeilagen mit dem Hinweis fürmuslimische Patienten mit der amtlichen Zulassung übereinstimmen würden. Die Antwort der Bundesregierung liegt nun vor. Diese verweist in einer Vorbemerkung zunächst darauf, dass bei Packungsbeilagen gesetzlich vorgeschriebene Pflichtinhalte laut § 11 AMG und weitere zusätzliche Angaben durch den Zulassungsinhaber zu unterscheiden seien. Der komplette Textentwurf werde im Rahmen der Zulassung einer behördlichen Bewertung unterzogen. Im Falle des fraglichen Präparats Pankreatin Mikro-ratiopharm® 20.000 stimmten die von der AfD zitierten Koranverse mit der genehmigten Fassung überein, erklärt die Bundesregierung. 

Weiter wollte die AfD wissen, weshalb das Zitat aus Sicht der Bundesregierung für die gesundheitliche Aufklärung wichtig sei. Dass die Inhaltsstoffe vom Schwein stammen, sei an mehreren Stellen der Packungsbeilage zu lesen und inhaltliche Wiederholungen seien laut der BfArM-Bekanntmachung zur Gestaltung von Packungsbeilagen zu vermeiden. Außerdem hält die AfD solche Hinweise auch für andere Religionen relevant und will wissen, warum eine Packungsbeilage genehmigt wird, die nur diese Information über die Herkunft vom Schwein, für andere Gläubige relevante Informationen aber nicht enthält – nach Ansicht der Fragesteller werden Hindus diskriminiert, weil sich kein Hinweis zur fraglichen Herkunft vom Rind findet. 

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