Nikotin-Ersatzarznei nicht von der Krankenkasse
BSG sieht keinen Gleichheitsverstoß gegenüber Alkohol und Drogen
Gesetzlich krankenversicherte Raucher haben keinen Anspruch auf Arzneimittel zur Raucherentwöhnung. Der entsprechende gesetzliche Ausschluss ist rechtmäßig und insbesondere nicht gleichheitswidrig, urteilte am Dienstag, 28. Mai 2019, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az: B 1 KR 25/18 R).
Die Klägerin will voraussichtlich vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. Der gesetzliche Leistungsausschluss sei verfassungswidrig; er verstoße insbesondere gegen das Gleichheitsgebot. Denn bei Alkoholsucht und illegalen Drogen sei die Kostenübernahme für Arzneimittel oder Ersatzdrogen möglich.
Sie ist heute 71 und raucht nach eigenen Angaben seit ihrem 18. Lebensjahr. Inzwischen leidet sie an einer chronischen Erkrankung ihrer Lunge und Atemwege. Zahlreiche Versuche, von der Nikotinsucht loszukommen, seien aber bislang gescheitert.
Von ihrer Krankenkasse begehrt sie daher die Kostenübernahme für eine Raucherentwöhnungstherapie. Nach einer entsprechenden Leitlinie gehörten hierzu verhaltenstherapeutische Gespräche und Nikotin-Ersatzarznei, etwa Pflaster oder Lutschtabletten. Durch diese Kombination seien die Erfolgsaussichten deutlich besser als bei nur einer dieser Behandlungen.
Am Rande der Verhandlung bestätigte dies Professor Klaus-Dieter Kolenda, Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Nikotin- und Tabakforschung (DGNTF) in Frankfurt. Bei einer Kombination der Angebote stiegen die Erfolgsaussichten von 20 auf 30 bis 40 Prozent. Dies sei ein in der Suchtbehandlung guter Wert. Jährlich gebe es in Deutschland 120.000 Tote durch Tabakkonsum.
Die Krankenkasse verwies allerdings auf die gesetzlichen Regelungen. Danach sei sowohl eine Verhaltenstherapie als auch die Kostenerstattung für Medikamente ausgeschlossen.
Das BSG betonte nun, dass zwar eine Behandlung durch Psychotherapeuten ausgeschlossen ist, nicht aber verhaltenstherapeutische Gespräche im Rahmen spezieller Versorgungsprogramme, sogenannte Disease-Management-Programme, durch fortgebildete Ärzte. Diese seien verpflichtet, die Leistung dann auch zu erbringen. Inwieweit die Vergütung hierfür ausreichend ist, könne das BSG nur auf die Klage eines Arztes prüfen, nicht aber hier auf die Klage einer Patientin.
Arzneimittel zur Raucherentwöhnung müssten die Kassen aber generell nicht bezahlen. Der Gesetzgeber habe hier in auch verfassungsrechtlich zulässiger Weise die Steigerung der Lebensqualität im Vordergrund gesehen und die Kostenübernahme daher – ähnlich Appetitzüglern und Potenzmitteln – ausgeschlossen. Dass die Behandlung daneben auch gesundheitliche Gründe haben kann, mache diese Wertung des Gesetzgebers nicht unzulässig.
Der Ausschluss diene der Kostenbegrenzung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Zudem seien die Kosten für die Versicherten auch nicht zu hoch. Sie würden im Gegenzug ja auch erheblich sparen, wenn sie das Rauchen einstellen, so das BSG. mwo/fle
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