Werbegaben – So sind Sie auf der sicheren Seite

Ein Päckchen Papiertaschentücher, eine Kundenzeitschrift oder am Jahresendeder Kalender – fast jede Apotheke setzt Werbegaben ein, um die Kunden enger ansich zu binden. Doch Vorsicht: Die Vorgaben für Heilberufler sind streng undeine Nicht-Beachtung kann teuer werden.  

Preisnachlässe, Werbegeschenke, das Angebot „Zwei zum Preis von Einem“ oderdie Koppelung von Produktangeboten und Gewinnspielen sind heute gängigeWerbemittel. Von der Annahme, der­artige Wertreklamen könnten grundsätzlich dierationale Kaufentscheidung des Verbrauchers beeinflussen, haben sich Gesetz­geberund Rechtsprechung verabschiedet.

Im Anwendungsbereich desHeilmittelwerbegesetzes sind die rechtlichen Vorgaben dagegen deutlichstrenger. Im Rahmen der produktbezogenen Werbung für Heilmittel ist es nach § 7Absatz 1 HWG unzulässig, Werbegaben anzubieten, ­anzukündigen oder zu gewährenoder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, eine gesetzlicheAusnahme liegt vor. Dies gilt sowohl gegenüber Endverbrauchern als auchgegenüber Fachkreisen.

Endverbraucher sollen damit beim Erwerb von Heilmittelnvor unsachlichen Beeinflussungen geschützt und ein über den tatsächlichenBedarf hinausgehender Zuviel- oder Fehlgebrauch verhindert werden. Angehörigeder Fachkreise sollen nicht in Versuchung geführt werden, persön­licheZuwendungen bei ihren Verordnungen, Beratungen sowie Bezugs- undAbgabeentscheidungen (mit) zu berücksichtigen.

Mehr in der aktuellen AZ

Um dennoch Werbegaben einsetzen zu können, muss man wissen, welche Ausnahmender Gesetzgeber und die Gerichte zulassen. Was verboten und was erlaubt ist,beschreiben die Rechtsanwälte Dr. Timo Kieser und Dr. Svenja Buckstegge in deraktuellen AZ Nr. 10, 2019, S. 5.

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