ABDA: Apotheken dürfen NAT-Tests für Genesenenzertifikate akzeptieren

Die ABDA hat ihre Handlungshilfe zum Ausstellen der COVID-19-Zertifikate aktualisiert. Dabei geht es insbesondere um Genesenenzertifikate: Sie sind nun wieder 180 Tage lang gültig. Zudem dürfen Apotheken für das Ausstellen nicht mehr nur PCR-, sondern alle NAT-Testergebnisse akzeptieren.

Das Thema Genesenenzertifikate ist ein Dauerbrenner dieser Tage. Verwirrung gab es zuletzt um die Geltungsdauer: Das RKI hatte diese Mitte Januar von 180 auf 90 Tage verkürzt, Anfang Februar allerdings klargestellt, dass davon nur vollständig Ungeimpfte betroffen sind. Die Regelung gilt demnach explizit nicht für Menschen, die vorher oder hinterher wenigstens eine Impfung erhalten haben.

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Die ABDA hatte daraufhin sowohl die Gültigkeit der Zertifikate im Portal als auch ihre „Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Zertifikate durch Apotheker*innen“ angepasst: Demnach durften Apotheken generell nur noch dann Genesenenzertifikate für ihre Kundinnen und Kunden ausstellen, wenn das Testergebnis nicht älter war als 90 Tage. Auf Nachfrage der DAZ, ob das nicht bei Geimpften im Widerspruch zu den Vorgaben des RKI stehe, hatte die Standesvertretung erklärt, den Sachverhalt prüfen zu wollen.

Das Ergebnis: Seit dem gestrigen Donnerstag sind Genesenenzertifikate aus den Apotheken wieder 180 Tage lang gültig. Das Ausstellen ist nach einer aktuellen Änderung der Handlungshilfe nun auch wieder bis 180 Tage nach Testdatum erlaubt. Zwischen Geimpften und Ungeimpften wird dabei weiterhin nicht differenziert. Es ist davon auszugehen, dass Apotheken Personen, die ein Zertifikat mit einer Gültigkeit von 90 Tagen erhalten haben, ein neues mit angepasster Geltungsdauer ausstellen dürfen. Eine Bestätigung der ABDA steht allerdings noch aus.

NAT-Testergebnis reicht aus

Darüber hinaus bessert die ABDA nach, was die Nachweise angeht, auf deren Grundlage Apotheken Genesenenzertifikate erstellen dürfen. Bisher waren in der Handlungshilfe ausschließlich PCR-Testergebnisse genannt. Nun lautet die einschlägige Passage wie folgt:

Als Nachweis können folgende Dokumente genutzt werden:

  • NAT-Befund eines Labors
  • NAT-Befund einer Ärztin/eines Arztes
  • NAT-Befund einer Teststelle bzw. eines Testzentrums
  • ärztliches Attest (sofern diese Angaben zu Testart (NAT) und Testdatum enthält)
  • die Absonderungsbescheinigung (sofern diese Angaben zu Testart (NAT) und Testdatum enthält)
  • weitere Bescheinigungen von Behörden (sofern diese Angaben zu Testart (NAT) und Testdatum enthalten)

Quelle: Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Zertifikate durch Apotheker*innen (Stand: 11. Februar 2022)

Damit ist klar: Nicht nur auf Basis klassischer PCR-Testergebnisse können Apotheken Genesenenzertifikate ausstellen, sondern sie dürfen auch Ergebnisse anderer Nukleinsäure-Amplifikationstechniken akzeptieren. Weiterhin verboten ist es hingegen, dafür Antigen-Schnelltest- oder Antikörper-Testergebnisse zu nutzen.

NICHT als Nachweisdokument anerkannt werden beispielsweise:

  • Antigenschnelltestnachweis
  • Absonderungsbescheinigungen, die keine Angaben zu Testart und/oder Testdatum enthalten
  • Antikörpertestnachweis
  • Krankheitsatteste

Quelle: Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Zertifikate durch Apotheker*innen (Stand: 11. Februar 2022)

Interessant dürfte das vor allem für Apotheken sein, die selbst PoC-NAT-Tests anbieten. Viele gängige Geräte bedienen sich einer Nukleinsäure-Amplifikationstechnik, zählen aber nicht zu den PCR-Testgeräten. Einen Übersichtsartikel zu diesem Thema finden Sie hier.

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