Auseinzeln verboten

Solange SARS-CoV-2-Antigentests für Laien Mangelware sind, würde es sich anbieten, in der Apotheke aus größeren Packungen einzelne Tests zu entnehmen und die Kunden damit zu versorgen. Geeignet hierfür ist  beispielsweise die 25-er Packung des SARS-CoV-2 Rapid Antigen Tests für Laien von Roche, da hier alle notwendigen Utensilien 25 Mal vorhanden sind. Doch zulässig ist das Auseinzeln nicht.

In Österreich geht man bei der Versorgung der Bürger mit SARS-CoV-2-Antigentests zur Selbstanwendung pragmatisch vor. Dort hat jedermann, der vor 2006 geboren ist, Anspruch auf fünf kostenlose „Wohnzimmertests“ pro Monat. Die Verteilung erfolgt über die öffentlichen Apotheken. Diese erhalten laut Auskunft der Österreichischen Apothekerkammer die Testkits in größeren Gebinden aus Beständen des Bundes, ausgeliefert wird über den pharmazeutischen Großhandel. Daraus werden dann Packungen zu jeweils fünf Stück ausgeeinzelt und eine Gebrauchsanweisung dazugepackt.

In Österreich erlaubt, in Deutschland verboten

Doch was in Österreich auf Initiative der Regierung hin erfolgt, ist in Deutschland verboten. Zwar würde es sich anbieten, aus der 25er-Packung des SARS-CoV-2-Antigentests für Laien der Firma Roche die Testkomponenten auszueinzeln und zusammen mit der Gebrauchsanweisung abzugeben. Doch das ist, wie die Firma Roche Diagnostics auf Anfrage mitteilt, nicht möglich. „Für das Produkt SARS-CoV-2 Rapid Antigen Test zur Selbstanwendung ist eine Sonderzulassung des BfArM erteilt, welche an bestimmte Auflagen geknüpft ist. Eine dieser Auflage beinhaltet, dass Tests aus Großpackungen durch einen Vertreiber nicht vereinzelt und separat an den Endverbraucher abgegeben werden dürfen“, heißt es in der Antwort der Pressestelle. „Mit dem Vereinzelungsverbot aus Großverpackungen und dem Hinweisgebot soll dem Risiko von falsch und/oder unvollständig zusammengestellten kleineren Verpackungseinheiten begegnet werden.“

Doch gilt dies nur für den Vertreiber des Tests oder auch für die Apotheken? Laut Auskunft des Regierungspräsidiums Tübingen, das bezüglich des Vertriebs von Medizinprodukten für ganz Baden-Württemberg zuständig ist, gilt ein solches Verbot des Auseinzelns in einer Sonderzulassung für sämtliche Vertriebsstufen – und damit auch für die öffentlichen Apotheken.

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