Biologika nicht mehr Teil des importrelevanten Marktes

Keine vorrangige Abgabe mehr von Parallelimporten zu Biologika

Berlin. Der Gesetzgeber stellt biotechnologisch hergestellte Medikamente unter besonderen Schutz. Dies wird im neuen Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV)1 deutlich:

„Von der Verpflichtung zur Abgabe preisgünstiger importierter Arzneimittel ausgenommen werden biotechnologisch hergestellte Arzneimittel […] wegen ihrer besonderen Anforderungen insbesondere an die Lagerung und den Transport. Die Qualität und Wirksamkeit dieser Arzneimittel wird aufgrund höherer Transportrisiken bei langen Lieferwegen als gefährdet angesehen.“2

Um dieser Sichtweise des Gesetzgebers Nachdruck zu verleihen, ist der Rahmenvertrag Mitte Dezember 2019 geändert worden.3 Die Biologika sind folgerichtig in der Neufassung des Rahmenvertrages vom importrelevanten Markt ausgeschlossen worden.

Daraus folgt zwingend, dass die Apotheke durch die Abgabe von Parallelimporten zu Biologika nicht ihr Einsparziel von 2 % im importrelevanten Markt erreichen kann. In dieser Hinsicht ist der Austausch eines rezeptierten Biologikums eines Originalherstellers gegen dasjenige eines Parallelimporteurs also ohne Vorteil.

Bei der Bedienung von Biologika-Verordnungen haben die Apotheken somit uneingeschränkte freie Wahl: Eine vorrangige Abgabe von Parallelimporten zu Biologika gibt es nicht mehr.4

 

Pfizer Pharma GmbH
Linkstraße 10
10785 Berlin

 

1 Quelle: z.B. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/gsav.html
2 Quelle: Drucksache 19/10681, Seite 86, Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
3 Quelle: Zweite Änderungsvereinbarung vom 15. Dezember 2019 zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V, Absatz 8 Seite 3.
4 Rabattverträge sind nach wie vor zu berücksichtigen

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