Steuererleichterungen durch Corona – auch für Apotheken?
Das Bundesfinanzministerium schafft Steuererleichterungen für nachweislich und unmittelbar von der Coronakrise betroffene Unternehmen. Doch: Wann trifft ein Unternehmen die Coronakrise „nachweislich“ und „unmittelbar“? Genügt ein erhöhter Personaleinsatz? DAZ.online hat sich bei der Treuhand Hannover erkundigt, welche Steuererleichterungen auch Apotheken winken könnten. Unter anderem können Steuervorauszahlungen herabgesetzt und bereits fällige Steuerzahlungen zinslos gestundet werden – was allerdings nicht für alle Steuerarten gilt.
Die Coronakrise beutelt viele Unternehmen, ob klein, ob groß, ob Mittelstand – die finanziellen Einbußen werden sich unterschiedlich stark auswirken und können teilweise existenzbedrohend sein. Um von der Coronakrise nachweislich und unmittelbar betroffene Unternehmen zu unterstützen, hat das Bundesfinanzministerium neben vielen anderen Maßnahmen Steuererleichterungen auf den Weg gebracht. Auch Apotheken können von diesen Steuererleichterungen profitieren, so sie nachweislich und unmittelbar betroffen sind – doch wann ist man das eigentlich? DAZ.online hat bei den Steuer-Experten der Treuhand Hannover nachgefragt und sich die nun möglichen Steuervorteile erklären lassen.
Nach Auskunft der Treuhand Hannover können auch Apotheken erleichternde Optionen bei Steuervorauszahlungen und fälligen Steuerzahlungen nutzen. Die Steuerfachleute erklären die wichtigsten Punkte:
Steuervorauszahlungen herabsetzen
Vorauszahlungen, zum Beispiel zur Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer, können auf Antrag herabgesetzt werden, sobald klar ist, dass die Einkünfte der Apotheke im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden. Dadurch kann gegebenenfalls auch eine Erstattung bereits geleisteter Zahlungen erreicht werden. Nachweisen kann die Apotheke dies mit dem Auftragsrückgang, mit Stornierungen oder wenn Apotheken auf Anordnung geschlossen wurden. Und: Die Anträge sind von den Finanzämtern nicht deshalb abzulehnen, weil die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden können. Die Treuhand Hannover betont: Eine unmittelbare Betroffenheit durch die Coronakrise muss jedoch glaubhaft dargelegt werden (mehr dazu auf Seite 3 des Beitrags).
Gewerbesteuervorauszahlungen herabsetzen
Außerdem können betroffene Apotheken bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Wie auch bei der Einkommensteuer, dürfen Finanzämter die Anträge nicht deshalb ablehnen, weil die Steuerpflichtigen – also die Apotheken – die entstandenen Schäden im Einzelnen nicht wertmäßig nachweisen können. Setzt das Finanzamt einen Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen fest, ist die betreffende Gemeinde bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen hieran gebunden.
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