Apotheker darf nach Steuerhinterziehung noch Apotheker sein

Verwaltungsgericht Aachen: für Apothekerberuf noch zuverlässig

Ein wegen Steuerhinterziehung verurteilter Apotheker kann trotzdem noch seinen Beruf ausüben. Auch wenn ihm der Betrieb seiner eigenen Apotheke wegen Unwürdigkeit untersagt wurde, ist damit noch nicht automatisch der Entzug der Approbation gerechtfertigt, urteilte am Donnerstag, 10. Januar 2018, das Verwaltungsgericht Aachen (Az.: 5 K 4827/17).

Im konkreten Fall hatte das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung in einer Apotheke in Düren festgestellt, dass in der Zeit von 2009 bis 2012 der Apotheker eine Manipulationssoftware verwendet hatte. Das Amtsgericht Aachen hatte ihn deshalb wegen Steuerhinterziehung in Höhe von rund 238.000 Euro zu einer zehnmonatigen Bewährungsstrafe verurteilt. Dabei wurden ihm auch die falsche Deklarierung von Kapitalerträgen aus Vermögensanlagen und die bewusste Abgabe von falschen Steuererklärungen zur Last gelegt.

Die strafrechtliche Verurteilung hatte Folgen. Ihm wurde die Apothekenbetriebserlaubnis entzogen. Die zuständigen Aufsichtsbehörden hatten dem Apotheker zusätzlich noch die Approbation entzogen.

Das Verwaltungsgericht Aachen bestätigte mit Urteil vom 6. Juli 2018 den Entzug der Apothekenbetriebserlaubnis (Az.: 7 K 5905/17). Der Apotheker habe über mehrere Jahre Gesetzesverstöße begangen und ein „übermäßiges Gewinnstreben“ an den Tag gelegt. Es bestünden „persönliche Defizite hinsichtlich der Rechtstreue“ des Mannes, so dass auch in Zukunft ein ähnliches Verhalten zu erwarten sei. Das Urteil ist wegen des Antrags auf Zulassung der Berufung noch nicht rechtskräftig.

Die Klage gegen den Widerruf der Approbation hatte vor dem Verwaltungsgericht allerdings nun Erfolg. Der Kläger habe sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt. Der Entzug der Approbation sei eine „äußerste Maßnahme“, die hier angesichts der begangenen Straftat nicht gerechtfertigt wäre. Maßgeblich seien dabei die Umstände des Einzelfalls.

Hier habe der Apotheker zwar seine gewerberechtlichen und vermögensrechtlichen Pflichten verletzt. Es gebe jedoch keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten in Bezug auf das Vertrauensverhältnis zwischen Apotheker und Patienten beziehungsweise Kunden. Auch sei es zu keiner Schädigung des öffentlichen Gesundheitssystems gekommen.

Der Kläger habe zudem den Einsatz der „Mogelsoftware“ aus eigenem Antrieb beendet und an der Aufklärung mitgewirkt. fle

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